Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
In Ihrem Fall kommt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zum einen wegen der Übergabe des Hausgrundstückes und auf der anderen Seite wegen der Erbschaft Ihres Bruders nach Ihrer Mutter in Betracht.
Pflichtteilsberechtigt sind Sie und Ihre Schwester, weil Sie erbberechtigt sind aber faktisch durch die Vermächtnisanordnung, wonach Sie und Ihrer Schwester jeweils nur 10.000,- DM erhalten sollen, enterbt worden sind.
Nach der Regelung des § 2325 BGB
sind Schenkungen dem Nachlass hinzuzurechnen, mit der Folge, dass sich der Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten entsprechend erhöht. Hier gilt zwar eine Ausschlussfrist von 10 Jahren, die aber in bestimmten Fällen erst später zu laufen beginnt, so dass auch in Ihrem Fall der bereits 20 jahre zurück liegende Übertragungsvorgang möglicherweise noch pflichtteilserhöhend ist.
Zunächst müsste in der Übergabe eine Schenkung vorgelegen haben. Eine Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn ein Miterbe eine Zuwendung erhält. Objektiv kommt es nur auf eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Erblassers an. Auch die vorweggenommene Erbfolge ist damit eine Form der Schenkung. Im vorliegenden Fall wird man von einer Schenkung ausgehen können.
Fraglich ist jedoch, ob eine soclhe Schenkung noch pflichtteilserhöhend wirkt, da ja seit Übergabe bereits 20 Jahre vergangen sind und die Ausschlussfrist nur 10 Jahre beträgt. Nach der ständigen Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen die Frist nicht unmittelabr zu laufen beginnt. Hier sind vor allem die Fälle zu nennen, in denen die Übergabe gegen Einräumung eines Nießbrauches etc. erfolgte. hier beginnt die Frist erst zu laufen indem Moment in dem dieser Nießbrauch als Beschwerung wegfällt.
Hat sich der Schenker nämlich bis zu seinem Tod den Nießbrauch oder ein sonstiges Nutzungsrecht an der Sache vorbehalten, so beginnt die Zehnjahresfrist nicht zu laufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Leistung des Schenkungsgegenstandes, die die Frist beginnen lässt, nicht schon vor, wenn der Schenker lediglich seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt. Erforderlich ist eben auch, dass der Schenker darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand wesentlich weiter zu nutzen. Der BGH verlangt im Ergebnis einen spürbaren Vermögensverlust beim Schenker.
Hat der Erblasser besipielsweise ein Einfamilienhaus verschenkt und sich daran ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten, liegt kein Vermögensverlust vor, da keine wirkliche Aufgabe des Status Quo gegeben ist.
Lässt sich der Erblasser aber nur an einzelnen Räumen des Hauses ein ausschließliches Wohnrecht einräumen und an weiteren Räumlichkeiten sowie an den gemeinschaftlichen Einrichtungen des Grundstücks nur ein Mitbenutzungsrecht oder an den übrigen Räumen keinerlei Wohn- und Nutzungsrechte, so beginnt die Frist zu laufen.
Sie müssten also überprüfen ob im vorliegenden Fall ein späterer Fristlauf vorliegt. Für diesen Fall könnten Sie entsprechende Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.
Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt weiter auch für die Enterbung mit Vermächtnisanordnung in Betracht. Ihr Bruder hat Barvermögen geerbt; an Sie ist lediglich ein geringer Betrag als Vermächtnis auszuzahlen. Damit sind Sie faktisch enterbt und haben Pflichtteilsergänzungsansprüche insoweit wie das Vermächtnis nicht die Höhe des Pflichtteiles erreichen würde.
Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Übergabe an Ihren Bruder als Schenkung zu qualifizieren ist, wenn objektiv Bereicherung eingetreten ist. Informationspflichten durch oder an das Amtsgericht gibt es nicht. Sie können gegen die Anordnungen der Erblasser vorliegend mittels der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen vorgehen, soweit die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen. Um dies endgültig beurteilen zu können müsste aber eine detaillierte Sichtung der vorliegenden Dokumente etc. vorgenommen werden.
Vielen Dank für die schnelle Antwort !
Ich habe mir den Vertrag bezüglich des Wohnrechtes nochmal genau angeschaut. Darin steht " Der Übertragnehmer gewährt seinen Eltern,.... Ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der von ihnen zur Zeit bewohnten Wohnung im Haus....
Heißt das im Klartext, daß die Frist erst mit dem Ableben meiner Mutter beginnt, da Sie bis April 2009 das Haus bewohnt hat ?
M.f.G.
Sehr geehrter Fragesteller,
entscheidend für den Fristbeginn ist, ob das Wohnrecht an dem ganzen Haus oder nur an einzelnen Räumen bestand.
Im letzteren Fall wird die Frist bereits verstrichen sein (siehe oben).
In Ihrem Fall sind in jedem Fall Anhaltspunkte für Pflichtteilsergänzungsansprüche gegeben. Sie sollten dies von einem Kollegen unter Vorlage aller Unterlagen nachprüfen lassen.