Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Muss ich diesen machen, wenn ich das Mietobjekt unrenoviert bekommt hatte, ohne Übergabeprotokoll von Hausverwaltung.
Grundsätzlich besteht hier auch dann die Pflicht zur Renovierung, auch wenn das Objekt unrenoviert übernommen wurde und kein Protokoll vorliegt.
Hierbei kommt es aber auch darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Pflicht zu Schönheitsreparaturen obliegt grundsätzlich dem Vermieter, kann aber unter Umständen im Mietvertrag wirksam auf den Mieter umgelegt werden.
Wenn sich in Ihrem Mietvertrag eine wirksame Vereinbarung findet, sind Sie zu den Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Sie zitieren aus Ihrem Mietvertrag folgende Klausel:
„Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter alle 3 Jahre auf seine Kosten auszuführen.“
Dies stellt eine unzulässige Klausel dar, da die Schönheitsreparaturen zu starr auf den Mieter umgelegt werden. Eine solche Klausel ist nur dann wirksam, wenn die Schönheitsreparaturen flexibel durchgeführt werden können.
In Ihrem Fall besteht aber eine Pflicht, daher ist die Klausel unwirksam und Sie sind nicht verpflichtet, die Renovierungen auszuführen.
2.Wenn der Nachmieter den Laden akzeptiert wie es ist, er ist schon drin und er ausdrücklich sagt ( mündlich), er kann allein machen, wenn er Zeit hat, befreit mich von der Schönheitsreparaturpflicht?
Hier sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Nachmieter treffen. In dieser sollte ausdrücklich geregelt sein, dass der Nachmieter das Objekt unrenoviert übernimmt.
Dennoch bedarf dies der Zustimmung des Vermieters bzw. der Hausverwaltung.
Da in Ihrem Fall aber die Schönheitsreparatur-Klausel unwirksam ist, spielt dies keine Rolle.
Sie können das Objekt unrenoviert übergeben. Nur durch Sie entstandene Schäden sind zu ersetzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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