Sehr geehrter Fragesteller,
es gilt der Grundsatz, dass man sich an geschlossene Verträge halten muss, so dass eine Kündigung während des ersten Vertragsjahres ausgeschlossen ist. Offensichtlich unterliegen Ihre Mieterinnen dem weit verbreiteten Irrtum, es gäbe für alles ein Widerrufsrecht.
Ein Arbeitsplatz an einem anderen Ort berechtigt keinesfalls zu einer fristlosen Kündigung. In der Rechtsprechung wird teilweise anerkannt, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise der Mieter (!) einen Nachmieter stellen darf, obwohl auch dies in Ihrem Fall fraglich sein könnte, da es nicht um einen Arbeitsplatzverlust während des laufenden Mietverhältnisses geht, sondern um eine neue Stelle zeitgleich mit der neuen Wohnung. Da Sie dies jedoch bereits freiwillig anbieten, muss diese Frage nicht problematisiert werden.
Keinesfalls muss sich der Vermieter um einen Nachmieter bemühen, sondern dies ist Sache des Mieters.
Also:
1) Ja
2) Ja
3) Ja, aber die Mieterinnen haben das Recht, die Kaution in drei monatlichen Raten zu bezahlen, § 551 BGB
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Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
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