Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zum Umfang und der Durchführung des Besichtigungsrechts des Vermieters gibt es umfangreiche Rechtsprechung. Die Tendenz geht dahin, dass das Besichtigungsrecht zurückhaltend ausgeübt werden muss, um die Rechte des Mieters auf ungestörtes Wohnen nicht zu stark zu beeinträchtigen. Als Vorlaufzeit wird vertreten, dass 24 Stunden ausreichend sein sollen, andere Meinungen sprechen jedoch von drei bis sieben Tagen.
Auch sollen die Besichtigungen grundsätzlich nur von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 Uhr durchgeführt werden, so dass - außer der Mieter wünscht es ausdrücklich - eine Besichtigungszeit am Wochenende ausscheidet.
Die Anzahl der angemessenen Besichtigungen werden von der Rechtsprechung ebenfalls unterschiedlich beurteilt, wobei die Tendenz dahin geht, dass eine Besichtigung pro Woche im Umfang von bis zu etwa einer Stunde verlangt werden kann.
Problematisch ist die Durchsetzung der Ansprüche, da man dies im Zweifelsfall nur auf dem gerichtlichen Wege klären kann. Daher kann es im Einzelfall ratsam sein, sich selbst kompromissbereit zu zeigen.
In diesem Zusammenhang kann ich Ihnen vielleicht noch eine Argumentationshilfe an die Hand geben. Ihren Angaben zufolge hat Ihr Mieter die Kündigung am Mittwoch, den 5.3.2008 erklärt. Ein Mietverhältnis kann bis zum dritten Werktag eines Monats mit Wirkung zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Ein Samstag ist hierbei als Werktag anzusehen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. 4. 2005 - VIII ZR 206/04
). Da im Monat März der 1. Tag auf einen Samstag viel, endete die Karenzzeit von drei Werktagen am Dienstag, den 4.3.2008. Eine Kündigung, welche erst am 5.3.2008 zuging, wirkt somit streng genommen erst zum 30.6.2008. Möglicherweise hilft Ihnen diese Argumentation bei der Durchsetzung des Besichtigungsrechts.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de
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Diese Antwort ist vom 06.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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