Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
In § 1 Abs. 1 EStG
werden alle natürlichen Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz (§ 8 AO
) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO
) haben, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.
Das bedeutet im Einzelnen, dass sich die Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG
erstreckt.
Nach Ihrem Vortrag handelt es sich nicht um ausländische Einkünfte, da sie insoweit nicht unter die Legaldefinition in § 34 d EStG
fallen.
Deutsche Umsatzsteuer ist nur für Umsätze zu erheben, die ein Unternehmer im Inland ausführt.
Nach § 3a
des Umsatzsteuergesetzes wird eine sonstige Leistung, die an ein Unternehmen erbracht wird, an dem Ort ausgeführt, an dem der Empfänger seinen Sitz hat.
Das wäre insoweit in den Vereinigten Staaten, so dass eine Steuerbarkeit in Deutschland entfiele.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
30. Januar 2012
|
12:41
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth