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Betriebsstätte in Deutschland durch Geschäftsführer mit Wohnsitz in Deutschland

3. Juni 2019 20:44 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

DBA Georgien - Geschäftsführer in Deutschland

Hallo,

wir sind eine georgische LLC. 2/3 der Anteile sind bei einem georgischen Gesellschafter, der noch nie Deutschland war und zweifelsfrei in Georgien steuerpflichtig ist und 1/3 der Anteile gehören einer deutschen GmbH, deren Gesellschafter in Deutschland steuerpflichtig sind. Unser Geschäftsführer war bis jetzt ebenfalls nicht in Deutschland steuerpflichtig. Der GF besitzt selbst keine Anteile. Jetzt möchte unser GF sich wieder in Deutschland melden. Dazu haben wir folgende Fragen:

1. Unter welchen Voraussetzungen entsteht durch den deutschen Wohnsitz des GF eine Betriebsstätte in Deutschland

2. Kann der GF auch Freelancer sein oder muss er angestellt sein.

3. Sollte der GF angestellt sein müssen, müsste die georgische Gesellschaft in Deutschland Sozialabgaben abführen?

Wir suchen einen Anwalt, der idealerweise auch Steuerberater ist und Interesse daran hat, einen Geschäftsführervertrag zu erstellen und die georgischen LLC in steuerlichen Angelegenheiten in Deutschland berät. Das Ziel sollte natürlich sein, das die Steuern auf der Körperschaftsebene nur in Georgien anfallen.

Danke

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eventuell könnte durch den Umzug des Geschäftsführers eine Betriebsstätte nach OECD-Musterabkommen entstehen. Es handelt sich dann ggf. um eine Vertreterbetriebsstätte.

"1. Es ist eine Person (Vertreter) vorhanden, die für ein Unternehmen in einem anderen Staat als dem Sitzstaat tätig wird, und

2. die Person besitzt Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und

3. die Person übt die Vollmacht auch gewöhnlich aus und

4. die Person darf kein Makler, Kommissionär oder eine andere Person sein, die im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt, und

bei der Tätigkeit des Vertreters darf es sich nicht bloß um Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA handeln", Quelle: https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/b/betriebsstaette-lexikon-des-steuerrechts/#D063018300022

Dies ist dann gegeben, wenn der Vertreter mehr als 6 Monate hier in Deutschland tätig ist, so BFH vom 3.8.2005, BStBl II 2006, 220 .

Ein Geschäftsführer muss angestellt sein und kann nicht als Freelancer tätig sein.

Ein Geschäftsführer ist, wenn er nicht zu mindestens 50 % auch Gesellschafter ist, sozialversicherungspflichtig tätig, unterstellt, dass er hier seinen Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt hier in Deutschland hat.

Konkret müssten wir nach Rücksprache das georgische DBA noch prüfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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