Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eventuell könnte durch den Umzug des Geschäftsführers eine Betriebsstätte nach OECD-Musterabkommen entstehen. Es handelt sich dann ggf. um eine Vertreterbetriebsstätte.
"1. Es ist eine Person (Vertreter) vorhanden, die für ein Unternehmen in einem anderen Staat als dem Sitzstaat tätig wird, und
2. die Person besitzt Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und
3. die Person übt die Vollmacht auch gewöhnlich aus und
4. die Person darf kein Makler, Kommissionär oder eine andere Person sein, die im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt, und
bei der Tätigkeit des Vertreters darf es sich nicht bloß um Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA handeln", Quelle: https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/b/betriebsstaette-lexikon-des-steuerrechts/#D063018300022
Dies ist dann gegeben, wenn der Vertreter mehr als 6 Monate hier in Deutschland tätig ist, so BFH vom 3.8.2005, BStBl II 2006, 220
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Ein Geschäftsführer muss angestellt sein und kann nicht als Freelancer tätig sein.
Ein Geschäftsführer ist, wenn er nicht zu mindestens 50 % auch Gesellschafter ist, sozialversicherungspflichtig tätig, unterstellt, dass er hier seinen Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt hier in Deutschland hat.
Konkret müssten wir nach Rücksprache das georgische DBA noch prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen