Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, in jedem Fall sind Sie gem. § 49 EStG mindestens beschränkt steuerpflichtig, was die Einnahmen aus dem Einzelunternehmen betrifft, sofern der Sitz des Einzelunternehmens in Deutschland verbleibt. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai besteht seit diesem Jahr nicht mehr.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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21. Januar 2022
|
13:20
Antwort
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