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UG gründen nur für die eigene Immobilienverwaltung

15. Juli 2019 20:31 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


22:19

Hallo,

meine erweiterte Familie und ich besitzen ein paar Eigentumswohnungen.
Diese Wohnungen werden von mir verwaltet und handwerklich versorgt für diverse Renovierungs- und Hausmeistertätigkeiten.

Leider kann ich weder meine Aktivitäten noch größere Anschaffungen steuerlich einfach geltend machen.

Ich würde gerne eine UG als Kleinunternehmen (ohne Umsatzsteuer abzuführen) gründen die mir privat und meiner Familie diese Aktivitäten in Rechnung stellt.
Im Gegenzug werde ich Betriebsmittel, Fortbildungen, etc als Betriebsausgaben verbuchen.
Mir selbst (als Geschäftsführer und einziger Arbeiter) würde ich kein Gehalt auszahlen, da ich schon einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf habe.
Mögliche Gewinne werden wieder (soweit möglich) als Tantieme ausgezahlt aber eigentlich ist das Ziel die Gewinne soviel wie möglich durch Ausgaben zu reduzieren.

Ist es möglich und erlaubt eine solche Unternehmung zu gründen die nur diesen beschränkten Kundenkreis hat und keinen bis sehr geringen Gewinn in naher Zukunft erwirtschaftet?
Wie reagiert das Finanzamt auf solche Konstrukte?

15. Juli 2019 | 21:35

Antwort

von


(553)
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

So wie von Ihnen angedacht ist die Gründung einer UG zwar möglich, aber nicht anzuraten.

Das Problem liegt darin, dass die Einlage der Eigentumswohnungen in die Kapitalgesellschaft in Form einer UG (haftungsbeschränkt) als "erwirtschaftete" Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG zu sehen sind, vgl. BFH vom 06.12.2016 – I R 50/16 . Dies bedeutet, dass hierauf Körperschaftsteuer zu entrichten ist. Und dies in einem relativ hohen Wert (aufgrund des Wertes der ETWs).

Gleichlaufend ist nicht abschließend geklärt, ob die unentgeltliche "Zuwendungen" in Form von ETWs an die UG nicht darüber hinaus Schenkungssteuer auslösen.

Je nach konkreten Einzelfall, können sich bei der von Ihnen angedachten Konstruktion erhebliche Probleme bei der steuerlichen Beurteilung und Einordnung durch die Finanzbehörden ergeben. Insbeosndere können hohe Steuerforderungen im Raum stehen.

Hinzu kommt, dass bei einer Kapitalgesellschaft eine ordnungsgemäße Buchführung erforderlich ist und jedes Jahr ein Jahresabschluss zu fertigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist.

Ob sich dieser Aufwand nebst den ausgelösten Steuerbeträgen lohnt, um Betriebsmittel, Fortbildungen, etc als Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen, mag erheblich bezweifelt werden.

Zielführend wäre ggf. eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, da hier - im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft - die vorgenannte Gesamtsteuerwirkung nicht auftritt. Aber auch wenn solch ein Schritt gewählt werden soll, ist dies zuvor mit allen Beteiligten unter Hinzuziehung eines Steuerberaters zu besprechen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Sofern ich Ihnen in hiesiger Sache weiter helfen konnte, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-


Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2019 | 21:58

Hallo Herr Dr. Traub,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Das Szenario das ich mir vorgestellt habe würde jedoch keine Einlage der ETWs beinhalten.
Die UG soll ein reines Dienstleistungsunternehmen sein um die Aktivitäten wie Nebenkostenabrechungserstellung und handwerkliche Aktivitäteten abrechnen (und entsprechend steuerlich geltend machen) zu können.
z.B.
UG (Geschäftsführer X) verlegt Laminat in einer ETW und stellt Rechnung an Privat X
Privat X bezahlt Rechnung und macht Sie als einkommensmindernd steuerlich geltend
UG kauft mit dem Umsatz Betriebsmittel, Fortbildungen
Eventueller Gewinn wird teilweise an Geschäftsführer X als Tantieme ausgezahlt
UG führt Körperschaftssteuer vom Rest ab

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juli 2019 | 22:19

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Bitte entschuldigen Sie das Missverständnis.

Wenn Sie über die UG "nur" die Tätigkeiten als Dienstleister ausüben wollen und sodann entsprechende Betriebsausgaben in Ansatz bringen wollen, ist dies ebenfalls aus steuerlicher Sicht "riskant".

Das Stichwort ist hier Liebhaberei, welche auch bei einer UG angenommen werden kann (u. a. FG Düsseldorf, 10 K 546/12 ).

Verkürzt: Macht ein Steuerobjekt auf Dauer nur Ausgaben geltend und erwirtschaftet auch nach Jahren keinen Gewinn, wird das Finanzamt die Betriebsausgaben nicht anerkennen bzw. rückwirkend aberkennen.

Zahlungen an den Gesellschafter werden als Gewinnausschüttungen qualifiziert, die bei der Körperschaftsteuer "gewinnerhöhend" hinzuzurechnen sind.

Es ist daher schwierig.

Dass Sie keine finaniellen Nachteile erleiden, ist das Modell mit konkreten Zahlen und konkreten vorab gestalteten Verträgen zu prüfen. Ansonsten kann das FA im Nachhinein die Betriebsausgaben nicht anerkennen, Sie haben eine Kapitalgesellschaft und Ihnen entstehen diverse Kosten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-

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