Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn der Geschäftsführer seiner Aufgabe nicht gerecht wird, dann sollte er abberufen werden. Insoweit bleibt bei Ihren Angaben unklar, wie genau Sie an der Gesellschaft beteiligt sind. Der Geschäftsführer wird von den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH bestellt und abberufen. Wenn Sie Kommanditisten sind müsste man schauen, wie Sie entsprechenden Einfluss auf die GmbH und deren Gesellschafter nehmen können.
Außerdem sollte der Kauf der Immobilien überprüft und dann angefochten oder rückabgewickelt werden. Nach Ihren Angaben wurde über den Ertrag dieser Immobilien getäuscht. Dann würde die Gesellschaft den Kaufpreis zurück erhalten und jedenfalls die Einlage wäre so gesichert.
Wenn das im Hinblick auf die Immobilien nicht möglich ist oder nicht gewünscht, dann kann zur Schadensbegrenzung auch erwogen werden diese weiter zu verkaufen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Vielen Dank für die schnelle Antwort! Den Kauf werden wir anfechten. Wir (35 Personen) sind Kommanditisten, der GF ist gleichzeitig Gründer der komplementären GmbH. Können wir hier irgendwie Einfluss ausüben?
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Ergänzung.
Können Sie mir bitte eine E-Mail dazu schreiben, ob der Geschäftsführer der alleinige Gesellschafter der GmbH ist?
Wenn das der Fall ist müsste man überlegen, wie man ihn für sich gewinnen kann. Anderenfalls ist es sehr schwer für die Kommanditisten in diesem Fall einen Einfluss auf die Situation zu nehmen. Angefochten werden muss nämlich durch den Geschäftsführer der GmbH, weil dieser letztlich die Gesellschaft vertritt.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-