Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwischenzeitlich (früher war dies anders) sehen die Gerichte in einer verschwiegenen Importeigenschaft eines Fahrzeuges keinen Mangel mehr.
Dies haben u.a. das Landgericht Kiel (LG Kiel Az. 12 O 277/11
) und auch das OLG Köln ( OLG Köln, Beschluss Az: 19 U 3/14
) geurteilt. Das OLG Köln hat in dem o.a. Beschluss entschieden, dass ein ursprünglich in Belgien produziertes KFZ nicht deshalb mangelhaft ist, weil es über das Ausland importiert wurde. Dieser Umstand habe keinerlei Auswirkungen auf den physischen Zustand. Wesentlich sei der Umstand nur, wenn es um abweichende Ausstattungsmerkmale ginge.
Grund hierfür ist, dass viele Fahrzeugtypen mittlerweile im (europäischen) Ausland gefertigt werden und daher diese Autos immer "Importwagen" sind, obschon die Ausstattung der Wagen völlig identisch ist.
Ist im Vertrag angekreuzt, dass es sich eben um einen solchen Importwagen handelt, so hat der Händler alle Voraussetzungen erfüllt.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht ohne Weiteres möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
1. März 2019
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13:32
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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