Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Ihrer Schilderung ist leider nicht sehr detailiert, bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion, um gegebenenfalls den Sachvortrag zu ergänzen.
2.Nach Ihrer Schilderung haben Sie von dem Verkäufer zunächst einen vorläufigen Liefertermin von 6 Wochen nach Bestellung erhalten. Das wäre der 16.05.gewesen.
Nun hat Ihnen der Verkäufer einen fixen Termin Ende Juli genannt. Ich sehe noch nicht, wo Sie hier zurück treten können. Der erste Termin war ein unverbindlicher Liefertermin, der verbindliche Termin ist noch nicht abgelaufen. Wenn nun auch der verbindliche Termin abläuft, dürften Sie gegebenefalls nach Fristsetzung und fruchtlosem Verstreichen zurücktreten, vorher sehe ich nach der bisherigen Schilderung keinen Grund.
3.Die kostenlose Nutzung des Leihwagens ist der Verzugsschaden, daneben können Sie nicht noch zusätzlich 5% des Kaufpreises abziehen.
4.Sie sind an den Vertrag gebunden, nach Ihrer Schilderung besteht derzeit noch kein Grund für einen Rücktritt vom Vertrag.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
In der verbindlichen Bestellung ist unter dem Punkt"Liefertermin unverbindlich:ca. 6 Wochen" angegeben.
Unter Punkt "Lieferung und Lieferverzug steht wie folgt:
Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug."
8.04. Bestellung
20.05. 6 Wochen unverbindliche Lieferzeit
01.07. 6 Wochen über 20.05. somit Lieferverzug ?
Vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Konkretisierung,
danach sind die Voraussetzungen für den Verzug gegeben, wenn Sie dem Verkäufer eine Frist zur Lieferung setzen. Nach Ihrer Schilderung des Vertrags haben Sie nach Ablauf der Frist, die Sie dann gesetzt haben das Recht, 5% vom Kaufpreis abzuschlagen oder zurück zu treten. Diese Möglichkeiten haben Sie aber erst nach ABlauf dieser von Ihnen zu setzenden Frist. Eine angemessene Frist ist hier eine Frist von 10 bis 14 Tagen.
Ob Sie dann den Mietwagen zahlen müssen, hängt davon ab, was Sie vereinbart haben. Denkbar wäre, einen Schadensersatzanspruch Ihrerseits (aufgrund der Lieferverzögerung hatten Sie keinen eigenen Wagen) gegenrechnen können gegen die Forderung des Mietpreises für den Leihwagen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin