Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1.
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Frage ist § 1587 BGB
. Demnach findet im Falle einer Scheidung zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von Anrechten auf Rentenleistungen statt.
Hierbei gilt nach § 1 VersAusglG
der Grundsatz der Halbteilung der Anrechte. Die während der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten sind jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Demnach hat Ihre Frau im Falle einer Scheidung grundsätzlich Anspruch auf Übertragung der Hälfte Ihrer in der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte.
Was unter der „Ehezeit" zu verstehen ist, wird in § 3 VersAusglG
definiert. Demnach beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats in dem die Ehe geschlossen wurde und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Nur in dieser Zeit erworbene Anwartschaften sind auszugleichen.
Wie sich die Übertragung Ihrer Anwartschaften auf Ihre Frau konkret auf Ihre Rente auswirkt, kann letztendlich nur durch die Deutsche Rentenversicherung, bei der das Familiengericht eine entsprechende Auskunft einholt, berechnet werden.
2.
Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage darf ich zunächst davon ausgehen, dass Sie vor der Trennung Ihr Haus zusammen mit Ihrer Frau bewohnt haben und Ihre Frau dann in eine Mietwohnung gezogen ist.
Diesen Sachverhalt regelt § 1361b Abs. 4 BGB
, wonach nach Ablauf eines halben Jahres nach Auszug eines Ehegatten unwiderleglich vermutet wird, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Hat Ihre Frau daher nicht vor Ablauf eines halben Jahres ihre ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, steht ihr in Ihrem Haus kein Wohnrecht mehr zu.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
16. März 2011
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18:02
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht