Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und des von Ihnen gesetzten Mindesteinsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Alle minderjährigen Kinder gehen Ihrer getrennt lebenden (oder später geschiedenen) Ehefrau im Rang vor (§ 1609 BGB). Es kommt nicht darauf an, ob Sie Barunterhalt oder Naturalunterhalt für die Kinder zahlen.
Damit wird sich (gleich bleibende Einkommensverhältnisse unterstellt) der Trennungsunterhalt reduzieren, sobald Ihr zweites Kind geboren wird. Auch eine Überprüfung des Kindesunterhalts für das erste Kind empfiehlt sich, da voraussichtlich durch die neue Unterhaltspflicht zumindest eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle erfolgt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin