Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ihr Unterhaltsanspruch beträgt unter Beachtung der genannten Zahlen 557,00 € monatlich. Dabei bin ich davon ausgegangen, dass die Raten für das Haus von Ihrem Ehemann getragen werden. Sollten Sie anteilig herangezogen werden, so würde Ihr Anspruch sich um diese Summer erhöhen.
Nach Ablauf des Trennungsjahres muss gegebenenfalls ein Wohnvorteil beachtet werden, wenn Sie weiterhin das Haus bewohnen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Rückfrage vom Fragesteller
12.08.2007 | 22:20
Sehr geehrte Frau Sperling,
danke für Ihre rasche Antwort. Leider vergaß ich zu erwähnen, dass ich mit meiner Tochter aus dem gemeinsamen Haus ausziehen werde (Mietwohnung für ca. 500,00€).
Mein Mann bleibt in unserem Haus alleine wohnen (fiktiver Wohnwert ca. 900,00€). Die mtl. Raten trägt mein Mann ebenfalls allein.
Wie verhält sich in diesem Fall der Unterhaltsanspruch?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.08.2007 | 22:45
Ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
bis zum Ablauf des Trennungsjahres bleibt der Wohnwert außer Betracht, danach würde sich der Anspruch auf 1.000,00 € belaufen.
Jedoch sind Sie auch verpflichtet sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen und dies mit Bewerbungen nachzuweisen, ansonsten könnte Ihnen das Einkommen vor der Arbeitslosigkeit als sogenanntes fiktives Einkommen angerechnet werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwaeltin