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Trennungsunterhalt bei gemeinsamer Immobilie und Arbeitslosigkeit

12. August 2007 21:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von


22:45

Ich bin seit 9 Jahren verheiratet und habe eine Tochter (12) in die Ehe mitgebracht. Der leibliche Vater zahlt monatlich einen Unterhalt von 312,00 €.

Mein Mann und ich haben vor 6 Jahren gebaut, die mtl. Belastung für unser Haus (142m²) liegt bei 675,00 €, sein Nettoeinkommen beträgt derzeit 2.880,00 € (Beamter, Steuerklasse III), wovon noch rund 250,00 € für die PKV abgehen.

Ich bin seit einigen Monaten arbeitslos (vorher Teilzeitbeschäftigt) und erhalte 450,00 € Arbeitlosengeld.

Wie hoch wäre im Falle einer Trennung mein Unterhaltsanspruch?

12. August 2007 | 22:03

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Ihr Unterhaltsanspruch beträgt unter Beachtung der genannten Zahlen 557,00 € monatlich. Dabei bin ich davon ausgegangen, dass die Raten für das Haus von Ihrem Ehemann getragen werden. Sollten Sie anteilig herangezogen werden, so würde Ihr Anspruch sich um diese Summer erhöhen.

Nach Ablauf des Trennungsjahres muss gegebenenfalls ein Wohnvorteil beachtet werden, wenn Sie weiterhin das Haus bewohnen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.


Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2007 | 22:20

Sehr geehrte Frau Sperling,

danke für Ihre rasche Antwort. Leider vergaß ich zu erwähnen, dass ich mit meiner Tochter aus dem gemeinsamen Haus ausziehen werde (Mietwohnung für ca. 500,00€).

Mein Mann bleibt in unserem Haus alleine wohnen (fiktiver Wohnwert ca. 900,00€). Die mtl. Raten trägt mein Mann ebenfalls allein.

Wie verhält sich in diesem Fall der Unterhaltsanspruch?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. August 2007 | 22:45

Ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

bis zum Ablauf des Trennungsjahres bleibt der Wohnwert außer Betracht, danach würde sich der Anspruch auf 1.000,00 € belaufen.

Jedoch sind Sie auch verpflichtet sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen und dies mit Bewerbungen nachzuweisen, ansonsten könnte Ihnen das Einkommen vor der Arbeitslosigkeit als sogenanntes fiktives Einkommen angerechnet werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwaeltin

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