Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich wird Ihr Ehemann nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB
die Leistung von Trennungsunterhalt verlangen. Allerdings setzt diese Vorschrift auch voraus, daß der Ehepartner außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ihn trifft dabei grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit. Kommt er dieser nicht nach und bemüht er sich auch nicht nachweislich um Arbeit, ohne ausreichenden Grund (z.B. Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit) entfällt der Unterhaltsanspruch möglicherweise ganz.
Da Sie offenbar bereits anwaltlich vertreten sind, sollten Sie von Ihrem Anwalt, der die Details des Sachverhalts sicher kennen wird, abklären lassen, ob Sie sich gegen eine Unterhaltsforderung Ihres Mannes erfolgreich wehren können. Kommt es allerdings nicht zu einer außergerichtlichen Einigung, wird Ihr Mann Sie auf Zahlung von Unterhalt verklagen können - erfolgreich aber nur, wenn der Anspruch tatsächlich besteht.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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