Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
"Trennung" bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und die eheliche Lebensgemeinschaft auch für einen Außenstehenden erkennbar aufgehoben ist.
Die Trennung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung mit dem Willen auszieht, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben. Es ist jedoch auch möglich, innerhalb der ehelichen Wohnung die Trennung herbeizuführen. Dies bedeutet für die Ehegatten, daß sie ihre Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgeben müssen, also nicht das Schlafzimmer miteinander teilen, nicht gemeinsam essen und nicht miteinander die Freizeit verbringen.
Insoweit dürfte es hinsichtlich der noch bestehenden Wohngemeinschaft keine Probleme geben.
Was die von Ihnen geschilderte Freizeitbeschäftigung betrifft, sehe ich ebenfalls keinen Grund, welcher das Trennungsjahr gefährden könnte. Die gemeinsame Vereinsmitgliedschaft kann in jedem Fall von beiden Ehegatten aufrechterhalten werden. Lediglich die alltägliche private Freizeitgestaltung muß getrennt erfolgen.
Allerdings könnte es mit dem gemeinsamen Wohnmobilausflug Probleme geben. Gesetzgeber und Rechtssprechung sind hier jedoch nicht allzu streng. Die Trennungszeit gilt selbst dann nicht als unterbrochen, wenn sich die Ehegatten "kurze" Zeit versöhnen sollten. Ein zweitägiger gemeinsamer Aufenthalt in Hamburg ist dann erst recht zuzulassen.
Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
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