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Trennungsfolgen Kindesunterhalt

6. Januar 2020 07:56 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe bis vor kurzem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt. Aus dieser Beziehung sind zwei gemeinsame Töchter M.und L. geb. 10.2016 hervorgegangen. Die Beziehung zu meiner Partnerin möchte ich beenden. Das hab ich mit der Partnerin auch Kommuniziert und Sie bemüht sich nun mit für sich und unsere beide Töchter eine Wohnung zu finden.
Ich Lebe seit 2011 in einen angemieteten Haus, welches seit Sommer 2016 meine Expartnerin mizbewohnt.
Nun denk ich wenngleich ich mit meinen Expartner nicht verheiratet bin, Dinge geklärt werden müssen.
Kindesunterhalt:
Da ich zur Zahlung gegenüber meiner Töchter M. Und L. verpflichtet bin , stellt sich mir die Frage im welchen Umfang rechtlich Einkommensinformationen , Vermögenswerte, Einkommensteuer etc gefordert werden dürfen.
Ich selbst hab das aus einer geschiedenen Ehe erfahren wie welche Werte ermittelt werden um eine gerechte Aufteilung zu erfahren. Wie ist das im Gegenzug?
Die Expartnerin hat sich Rechtlichen Rat einer Anwaltskanzlei geholt.
Ich wünsche mir eine einvernehmliche Trennung, würde mich dennoch besser fühlen, wenn dies auch Rechtlich gegen geprüft wird. Ich habe bereits ein schreiben des Rechtsanwalts erhalten voraus Forderungen zur Auszahlung des Kindergeldes an die Expartnerin geht und bei Auszug Kindesunterhalt zu leisten ist.
Das Sorgerecht wird gemeinsam ausgeübt.
Ich bin mit der Expartnerin so verblieben, das bei Auszug die Kinder bei der Mutter leben.
Umgang:
Im 14 Tage Rhythmus Freitag vom Kindergarten abholen und Sonntag bis 16:00 Uhr nach Hause bringen.
Hausrat:
Es wird im schreiben erwähnt das der gemeinsame Haushalt im Wesentlichen von der Expartnerin eingebracht worden ist. Das ist nach meiner Auffassung nicht so.
Bei der Anschaffung der Kinderbetten soll ich mich zu 50 % beteiligen.
Ich denk die Forderung nach neuen Betten, wenn sie welche haben ..naja.
Klar können die bestehende Betten dann bei mir bleiben.
Detaillierte Auskunft kann ich geben


6. Januar 2020 | 08:24

Antwort

von


(743)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Wie Asien selbst ganz richtig sagen, sind Sie zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Um diesen beziffern zu können benötigt der Anwalt der Gegenseite umfassende Auskunft (zu der Erteilung Sie auch verpflichtet sind). Da die Kinder bei der Mutter bleiben, ist diese nicht zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet, daher besteht hier auch kein Auskunftsrecht. Etwas anderes gilt nur in extremen Fällen.

Der Hausrat ist an denjenigen auszukehren, in dessen Eigentum er steht. Dies ist in aller Regel schwer zu beweisen. Ob es sich lohnt wegen einer Pfanne und drei Handtüchern (Beispiel) Streit anzufangen müssen alle Beteiligten selbst entscheiden.

Bei den Kinderbetten handelt es sich um Anschaffungen für die Kinder. Diese können die Betten daher auch beanspruchen. Es ist eine vernünftige Regelung die jetzigen Betten zu behalten und sich an den neuen Betten zu beteiligen. Alternativ können Sie anbieten, dass die jetzigen Betten mitgenommen werden können. Dann müssen Sie für sich neue Schlafgelegenheiten anschaffen.

Die Umgangsregelung entspricht der üblichen Vorgehensweise.

Ich hoffe ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


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