Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt benatworten:
Offenbar sind Sie zur Auskunft über Ihr Einkommen aufgefordert worden, damit die Unterhaltshöhe geprüft werden kann.
Erfolgt jetzt das Auskunftsbegehren, umfasst dieses in der Regel die Einkommen der letzten zwölf Monate, somit nahezu 2016. Für eine erweiterte Auskunft 2015 wäre nur dann Raum, wenn Sie selbständig wären, was nach Ihrer Darstellung nicht der Fall ist.
Eine andere Frage ist die rückwirkende Geltendmachung erhöhter Unterhaltsansprüche.
Auch dieses dürfte sich hier nur auf das Jahr 2016 beziehen.
Zwar ist der Unterhalt tituliert, aber es entspricht einhelliger Auffassung, dass die Verwirkung eintreten kann, wenn längere Zeit Ansprüche nicht geltend gemacht werden und Sie darauf vertrauen konnten, dass auch keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden. Das dürfte hier der Fall sein. Die Frau hat sich nie gekümmert, so dass Sie davon ausgehen konnten, dass Ihre Anpassung auch so in Ordnung ist.
Die Kosten für die Beauftragung trägt die Frau als Auftraggeberin. Diese Kosten können Ihnen nicht auferlegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle