Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Üblicherweise wird beim Firmen-PKW, der auch privat genutzt werden darf, die steuerliche Betrachtung auch für den Unterhalt verwendet. Sie können allenfalls vortragen, dass Sie selber ein günstigeres Fahrzeug angeschafft hätten. Dann wird der Vorteil möglicherweise etwas geringer geschätzt. Das ist eine Wertungsfrage.
Der Wohnvorteil ist anzurechnen, weil es sich nicht um die freiwillige Leistung Dritter, sondern um einen Teil des ehelichen Unterhalts handelt.
Üblich ist es, hier den objektiven Wohnwert (erzielbare Kaltmiete) abzüglich Zinsaufwendungen (nicht die Tilgung!) anzusetzen. Von diesem Wohnwert steht Ihnen im Zweifel die Hälfte zu. Dieser Betrag ist dem EInkommen hinzuzurechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Sehr geehrte Frau Holzapfel,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Könnten Sie mir die Rechnung aufzeigen wie das berechnet wird.
[(Gehalt + geldwerter Vorteil (Firmenwagen) + Wohnvorteil + Steuerrückerstattung)/12]
=(bereinigtes Netto /100)*95 - Selbstbehalt.
Ist dann der Betrag nachdem Selbstbehalt der Betrag der für den Unterhalt relevant wird.
Stimmt meinen Rechnung überhaupt?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
eine komplette Unterhaltsberechnung ist nicht Gegenstand Ihrer Ausgangsfrage, die Sie übrigens zum Mindesteinsatz eingestellt haben, so dass eine komplexe Antwort nach den Richtlinien dieser Plattform nicht erwartet werden kann.
Der Selbstbehalt wird nicht vom Einkommen abgezogen, bevor der Unterhalt berechnet wird. Er ist nur eine Kontrollsumme, die Ihnen mindestens verbleiben muss.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel