Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich gilt Folgendes:
Eheleute schulden einander auch nach Scheidung der Ehe Unterhalt.
Dabei endet die Ehezeit aber nicht etwa ab dem Zeitpunkt der Trennung, sondern mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner.
Sollte ein Partner der Scheidung nicht zustimmen, wäre diese ohnehin erst nach einer Trennungszeit von 3 Jahren möglich, sofern kein Härtefall vorliegt. Diesen kann ich Ihrer Schilderung jedoch nicht entnehmen.
Ein Unterhaltsanspruch ist unter anderem dann zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (§ 1579 Nr. 1 BGB
).
Bei der Unterhaltsverpflichtung ist grundsätzlich auf das Maß der Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen und auf den Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Unterhaltsbedürftigen vom anderen Ehegatten abzustellen.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die Lebenssituation der Partner in der Ehe durch den gemeinschaftlichen Lebensplan entscheidend geprägt wird und mit der Zunahme der Ehedauer auch eine zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen sowie im allgemeinen eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergeht.
Sie schildern ja selbst, dass Sie in der Hoffnung auf eine längere Ehedauer sich in eine finanzielle Abhängigkeit begeben haben. Dieser Umstand ist in jedem Fall zu berücksichtigen.
Von einer entsprechenden ehelichen und unterhaltsrechtlichen Situation kann allerdings erst nach einer gewissen Ehedauer ausgegangen werden.
Die Rechtsprechung zur Frage, wann eine Ehe nur von kurzer Dauer war, ist uneinheitlich.
Die Oberlandesgerichte, so auch das OLG Oldenburg, gehen von einer Ehezeit von bis zu vier Jahren aus.
Der Bundesgerichtshof, als oberstes Gericht, erachtete in mehreren Entscheidungen eine Ehe von drei Jahren und vier Monaten noch als kurz.
In einer neueren Entscheidung erkannte der BGH jedoch die Ehedauer von knapp fünfeinviertel Jahren nicht mehr als kurz im rechtlichen Sinne an, mit der Folge, daß der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehepartners nicht herabgesetzt werden konnte.
Wer nach der Scheidung aufgrund einer Krankheit oder wegen seines Alters nicht für sich sorgen kann, hat ebenfalls einen Anspruch auf Unterhalt. Genauso liegt es in Ihrem Fall.
Eine feste Altersgrenze gibt es nicht, auch hier kommt es wieder auf den Einzelfall (Gesundheitszustand, Ausbildung, bisherige Berufstätigkeit) an. Etwa ab dem 55. Lebensjahr kann an einen Unterhaltsanspruch wegen Alters gedacht werden.
Da Ihre Ehe bis zur Zustellung des Scheidungsantrages, welcher erst nach 3 jähriger Trennung erfolgen kann, nicht mehr als kurze Ehe bezeichnet werden kann, haben Sie letztlich Anspruch auf "Unterhalt wegen Krankheit un Alter".
Die Höhe bemisst sich nach Ihrer Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit des dann geschiedenen Ehegatten.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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