Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Kann ich meine Frau dafür belangen, dass sie nach der Trennung von meinem Konto Daueraufträge eingerichtet und im hohen Maße Geld abgebucht hat?
Ich gehe davon aus, dass Ihre Frau das Konto ja auch schon während der intakten Ehe genutzt hat und für sie in dieser Zeit keine Begrenzung bestand, die Frau sicher aber auch in einem vernünftigen Maße gewirtschaftet hat.
Mit der Trennung haben Sie der Frau weiterhin Kontovollmacht belassen. Stellt sich nunmehr die Frage, ob auch deutlich wurde, dass die Frau lediglich die laufenden Kosten davon decken sollte, aber keine Luxusausgaben etc. tätigen sollte.
Aber davon wird wohl jeder vernünftig denkende Mensch ausgehen können.
Im Ergebnis ging die Vollmacht für die Frau also lediglich dahin, dass sie ihren Lebensunterhalt decken sollte und mehr nicht.
Da die Frau hier in erheblichem Maße mehr Geld abgezogen hat, als notwendig, muss sie diese Positionen auch erstatten.
Sie haben insoweit einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB
gegenüber der Frau, da diese sich ohne Rechtsgrund an Ihrem Vermögen bereichert hat.
Daneben kann auch erwogen werden, Strafanzeige zu erstatten. Das Verhalten der Frau hat auch durchaus strafrechtlich relevanten Charakter.
Allerdings stehen der Unterhaltsanspruch der Frau und der Kindesunterhalt parallel dazu. Man kann hier also keine Aufrechnung für die Zukunft vornehmen.
Die Entnahmen der Frau können für den Trennungs- und Kindesunterhalt normal verrechnet werden. Nach § 812 BGB
zurückzuzahlen hat die Frau also nur die über den üblichen Beträgen zuviel abgehobenen Gelder.
Für die Zukunft können diese zuviel abgehobenen Gelder aber nicht aufgerechnet werden.
Sie müssen also normal Trennungs- und Kindesunterhalt bezahlen und parallel dazu, die Frau auf Rückzahlung in Anspruch nehmen.
Ggf. kann man erwägen, der Frau den Trennungsunterhalt zu kürzen oder zu streichen aufgrund ihres Verhaltens.
2) Wenn ja welche Fristen kommen für die Geltendmachung des Anspruches zur Anwendung?
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre, sodass Sie entsprechend Zeit haben, den Anspruch geltend zu machen.
Warten Sie aber trotzdem nicht zu lange damit.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Steffan,
Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Mein Auszug war Ende April 2009 und in der Unterhaltsklage gibt es mit meiner Frau noch keine Einigung. Reicht es aus wenn ich meine Frau schriftlich, per Einschreiben auffordere die unrechtmäßigen Beträge zurück zu zahlen oder muss ich eine Klage einreichen wenn ich den Anspruch fristgerecht geltend machen will?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie fordern Ihre Frau zunächst schriftlich per Einschreiben auf, das Geld binnen einer Frist von 14 Tagen zurückzuzahlen bzw. sich generell zur Rückzahlung zu äußern.
Erst wenn die Frau nicht zahlt, sollte Klage erhoben werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt