Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Anfrage wie folgt ein:
1)
Auf den variablen Gehaltsbestandteil Ihres Ehemannes haben Sie keinen hälftigen Anspruch. Dieser wird allerdings im Rahmen Ihres Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen sein. Sie können aber nicht die Hälfte dieses Betrages von Ihrem Ehemann einfordern.
2)
Für den Ausgleich des gemeinsamen Kontos ab dem Zeitpunkt der Trennung gibt es keine verbindliche Berechnungsmethode. Da das gemeinsame Konto bis einschließlich April 2011 gehalten wurde, lag bis zu diesem Zeitpunkt noch keine wirtschaftliche Trennung vor, so dass ein rechtlicher Anspruch auf Ausgleichung nicht besteht.
Ein Ausgleich der Einzahlungen auf das Girokonto käme dann allenfalls im Rahmen des Familienunterhaltes in Betracht. Hier werden die Ausgaben vom gemeinsamen Konto also nicht dem jeweiligen Ehegatten zugeordnet, der sie vorgenommen hat, sondern die Ausgaben werden entsprechend dem Einkommen der Eheleute anteilig verteilt.
Die Abbuchungen im Januar vor der Trennung bedürfen keiner Ausgleichung.
Da Ihr Ehemann hier den Ausgleich begehrt, überlassen Sie ihm die Darlegung der Auseinandersetzung und inbsbesondere die Benennung der Rechtsgrundlage. Verweisen Sie ihn darauf, dass sowohl Ihrem Kind als auch Ihnen gegenüber ein Unterhaltsanspruch besteht, der bislang aufgrund der gemeinsamen Tragung der Fixkosten nicht geltend gemacht worden ist.
Tatsächlich können Sie aber rückwirkend keinen Unterhalt für sich und auch nicht für Ihre Tochter geltend machen. Für die Beanspruchung von Unterhaltsleistungen ist eine sog. Inverzugsetzung zwingende Voraussetzung. Sie müssen also Ihren Ehemann schriftlich und nachweislich auffordern, Unterhalt und zwar ausdrücklich Kindes- und Trennungsunterhalt zu bezahlen. Da sich der Monat Mai dem Ende zuneigt, sollten Sie diese Aufforderung kurzfristig Ihrem Ehemann zustellen. Fordern Sie Ihren Ehemann in diesem Schreiben auch auf, Auskunft über sein Einkommen der letzten 12 Monate zu erteilen. Hier fließt dann die Sonderzahlung von Januar 2011 auch in die Berechnung ein.
Wenn Ihnen die Auskunft vorliegt, lassen Sie eine Unterhaltsberechnung vornehmen. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung wird dann auch das unterschiedliche Einkommen aus der Steuerklassenwahl 3/5 berücksichtigt.
Wenn Ihrem Ehemann das Schreiben mit der Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt noch im Mai zugeht, können Sie ab Mai 2011 sowohl Kindes- als auch Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -