Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - Miteigentum

14. Juni 2014 15:16 |
Preis: 80€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Bei Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss im Einzelfall geprüft werden, in wessen Eigentum die Haushaltsgegenstände stehen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Konstellation: Mein Ex Partner und ich haben uns getrennt. Wir haben ein gemeinsames minderjähriges Kind.

Ich werde mit unserem Kind in eine neue Wohnung ziehen. Mein Ex Partner möchte die KiZi Einrichtung behalten, da er es bezahlt hat. Ich muss jetzt alles, bis auf das Bett, neu anschaffen.

Gibt es zu dieser besonderen Konstellation Rechtssprechungen? Weil die Möbelanschaffung ist ja kein Sonderbedarf, nur geht man sicherlich davon aus, dass das KiZi mit in den Hauptlebensmittelpunkt des Kindes geht oder verbleibt.

Würde da ggf. doch das Thema Erstlingsausstattung Anwendung finden? Gibt es entsprechende Urteile?

Danke für Ihre Antwort!

Einsatz editiert am 14.06.2014 15:21:13

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der Tat ist die Anschaffung eines Kinderzimmers unterhaltsrechtlich kein Sonderbedarf, sondern muss aus dem laufenden Unterhalt finanziert werden.
Darauf kommt es aber nicht an. Zwar erwirbt bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich der Partner Eigentum, der die Sachen kauft oder in die Beziehung mitbringt, anderes sieht es aber bei Dingen für den gemeinsamen Haushalt aus. Hier liegt häufig Miteigentum vor. Bei Kinderzimmermöbeln kommt als Besonderheit hinzu, dass man anhand der Umstände häufig oder regelmäßig von einer Schenkung ausgehen wird. Das ist aber im Einzelfall zu beurteilen. Die Grundsätze der Erstlingsausstattung greifen nicht, weil es hier um Ansprüche der nichtehelichen Mutter gegen den Vater geht, die nicht zusammen leben. Wenn Sie die Möbel für das Kinderzimmer zusammen gekauft haben, dann spricht dies eher für Miteigentum, als für Alleineigentum Ihres Ex-Partners. Sie könnten dann bei Weigerung der Herausgabe Entschädigung verlangen. Aus meiner Sicht spricht aber in diesen Fällen viel für eine Schenkung.
Ansonsten würde bei Miteigentum vorrangig die Teilung in Natur nach § 752 BGB erfolgen, die Möbel müssten also aufgeteilt werden.

Allein die Tatsache das Ihr Ex-Partner bezahlt hat, bedeutet nicht, dass er Eigentümer sein muss.

Sie sollten, notfalls mit anwaltlicher Hilfe, Ihrem Exfreund die Lage klarmachen, um eine vernünftige Lösung zu erreichen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht


FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER