Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat ist die Anschaffung eines Kinderzimmers unterhaltsrechtlich kein Sonderbedarf, sondern muss aus dem laufenden Unterhalt finanziert werden.
Darauf kommt es aber nicht an. Zwar erwirbt bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich der Partner Eigentum, der die Sachen kauft oder in die Beziehung mitbringt, anderes sieht es aber bei Dingen für den gemeinsamen Haushalt aus. Hier liegt häufig Miteigentum vor. Bei Kinderzimmermöbeln kommt als Besonderheit hinzu, dass man anhand der Umstände häufig oder regelmäßig von einer Schenkung ausgehen wird. Das ist aber im Einzelfall zu beurteilen. Die Grundsätze der Erstlingsausstattung greifen nicht, weil es hier um Ansprüche der nichtehelichen Mutter gegen den Vater geht, die nicht zusammen leben. Wenn Sie die Möbel für das Kinderzimmer zusammen gekauft haben, dann spricht dies eher für Miteigentum, als für Alleineigentum Ihres Ex-Partners. Sie könnten dann bei Weigerung der Herausgabe Entschädigung verlangen. Aus meiner Sicht spricht aber in diesen Fällen viel für eine Schenkung.
Ansonsten würde bei Miteigentum vorrangig die Teilung in Natur nach § 752 BGB
erfolgen, die Möbel müssten also aufgeteilt werden.
Allein die Tatsache das Ihr Ex-Partner bezahlt hat, bedeutet nicht, dass er Eigentümer sein muss.
Sie sollten, notfalls mit anwaltlicher Hilfe, Ihrem Exfreund die Lage klarmachen, um eine vernünftige Lösung zu erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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