Sehr gehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände gerne wie folgt Stellung nehme.
I.
Grundsätzlich sind Sie berechtigt, Ihre schützenswerten rechtlichen Interessen auf dem Rechtswege durchzusetzen. Als Alleineigentümer des Hauses haben Sie das alleinige Hausrecht inne. Kraft dieses Hausrechts obliegt allein Ihnen die Entscheidung darüber, welche Person sich in Ihrem Haus aufhalten darf. Jedes einseitige Hinwegsetzen über Ihren diesbezüglich und unmissverständlich erklärten Willen begründet eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB
.
Haben Sie Ihrer Lebenspartnerin die Lebensgemeinschaft bereits aufgekündigt und sie in diesem Zusammenhang um alsbaldigen Auszug ersucht, ist sie nach Ablauf einer ihr gesetzten Frist auch verpflichtet, Ihr Haus zu verlassen. Leistet sie Ihrer Aufforderung keine Folge, macht sie sich demzufolge strafbar.
II.
Berufungsfähige Belange, die Ihrem Auszugsverlangen entgegenstehen könnten, liegen auf Seiten Ihrer Lebenspartnerin nicht vor. Insbesondere vermittelt die seit 1,5 Jahren bestehende Lebensgemeinschaft mit Ihnen ihr kein eigenes Besitzrecht an den von ihr bewohnten Räumlichkeiten, welches sie Ihrem Herausgabeverlangen als Eigentümer entgegensetzen könnte. Ein solches eigenständiges Besitzrecht käme ihr nur zu, wenn sie sich in Ihrem Haus etwa auf der Grundlage eines mit Ihnen abgeschlossenen Mietvertrages aufhalten würde. Aus dem Umstand allein jedoch, dass sie mit Ihnen während der Dauer der Lebensgemeinschaft das Haus bewohnt hat, kann sie keinerlei Rechte herleiten.
Eine abweichende rechtliche Bewertung ist auch nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass Ihre Lebenspartnerin sich mit Suizidgedanken für den Fall einer definitiven Trennung trägt. Eine einschränkende Ausübung Ihrer Rechtsbefugnisse als Eigentümer des Hauses müssen Sie sich auch unter Berücksichtigung dieser besonderen Sachverhaltsumstände nicht gefallen lassen. Eine hier allenfalls in Betracht zu ziehende Begrenzung der Ausübung Ihrer Eigentümerrechte unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB
scheitert bereits an dem Vorliegen einer rechtlichen Sonderverbindung zwischen Ihnen und Ihrer Lebenspartnerin. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann eine solche rechtliche Sonderverbindung grundsätzlich nicht begründen, da die Rechtsordnung diese nicht entsprechend ausgestattet hat.
III.
Sollte Ihre Lebenspartnerin sich nach Ablauf einer ihr gesetzten Frist nicht bereit finden, Ihr Haus zu verlassen, so sollten Sie bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Dieser eilige Rechtsschutz dient der raschen Wiederherstellung des gestörten Rechtsfriedens und bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr Eigentumsrecht wirkungsvoll durchzusetzen.
Nach Erlass wird die einstweilige Verfügung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und vollstreckt. Regelmäßig sieht eine einstweilige Verfügung Sanktionen vor für den Fall, dass der Adressat der angeordneten Unterlassungs-, Duldungs- oder Handlungspflicht nicht nachkommt. So muss der Empfänger der Verfügung bei Zuwiderhandlung mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft rechnen.
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Diese Antwort ist vom 29.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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29.10.2010
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21:07
Antwort
vonRechtsanwalt Kristian Hüttemann
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