Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihre Frau Partei des Mietvertrages ist, dann haftet sie auch im Außenverhältnis zu dem Vermieter auf die Miete.
Sie ist dann erst Recht verpflichtet, sich an den Mietkosten zu beteiligen.
Wenn sie nicht Partei des Mietvertrages ist, haftet sie zumindest im Innenverhältnis Ihnen gegenüber auf eine Nutzungsentschädigung.
Da sie die Wohnung auch nutzt, muss sie sich an den Kosten beteiligen.
Da sie noch einen gemeinschaftlichen Kredit abzahlt, müsste man sehen, ob man Ihre Forderung auf Beteiligung an den Kosten damit irgendwie verrechnen kann.
Sie muss sich dem Grunde nach aber an den Kosten beteiligen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
Hallo Frau Schwerin,
Vielen Dank für die Antwort.
Ja, der Mietvertrag ist auf uns beide ausgestellt.
Kann ich bei einer Verweigerung Ihrerseits, ihr den Zutritt zur Wohnung verweigern?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrem Anliegen führe ich wie folgt aus:
Da sie auch Mietvertragspartei ist, können Sie sie nicht ohne Weiteres rausschmeißen.
Man kann sich die Wohnung aber gerichtlich zuweisen lassen
Mit freundlichen Grüßen
U.J. Schwerin
Rechtsanwältin