Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Tochter hat einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Sachen. Diesen müsste Sie erforderlichenfalls gerichtlich per Klage geltend machen, sofern sich eine außergerichtliche Einigung nicht erzielen lässt.
Mit einem Urteil, welches die Herausgabe anordnet, könnte dann ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftrag werden. Notfalls wäre auch der zwangsweise Zutritt zur Wohnung mit einem solchen Urteil durchsetzbar.
Sofern der Ex-Freund ein Darlehen hinsichtlich der Tierarztkosten behauptet, müsste er dies im Streitfall auch beweisen, um eine behauptete Darlehensrückzahlung durchsetzen zu können.
Unter Umständen lässt sich eine Einigung erzielen, wenn der Ex-Freund einen Teil der Kosten Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Gegenstände erhält. Dies ist selbstverständlich nur ein unverbindlicher Vorschlag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
17.01.2018 | 19:45
Sehr geehrter Herr Steidel,
Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche meiner Tochter kann meines Erachtens nur der letzte Schritt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sein. Können Sie bitte Ihre Antwort bezüglich vorher zu unternehmender Schritte konkretisieren? Festsetzung zur Herausgabe der Sachen? Welcher Paragraph greift hier? Hat der Exfreund eine Aufbewahrungspflicht? Ihre Antwort ist für mich noch nicht konkret genug.
Über genaue Angaben würde ich mich sehr freuen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.01.2018 | 08:19
Gern möchte ich Ihnen folgende weitere Empfehlungen auf Ihre Nachfrage geben:
Zunächst wäre vorgerichtlich die Herausgabe der Sachen ( unter möglichst vollständiger Aufzahlung ) in schriftlicher Form unter Fristsetzung ( bis zum ... ) vom Ex-Freund zu fordern. Der Herausgabeanspruch folgt aus § 985 BGB
, nach welchem der Eigentümer vom unberechtigten Besitzer die Herausgabe seines Eigentums verlangen kann. Nach Ablauf der Frist sollte ein Rechtsanwalt mit der weiteren Vertretung beauftragt werden. Die Kosten können dann aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzug vom Ex-Freund eingefordert werden.
Der Ex-Freund ist in der Tat aufbewahrungspflichtig. Sollte er Gegenstände entsorgen oder beschädigen, so macht er sich schadensersatzpflichtig wegen "unerlaubter Handlung" ( § 823 BGB
). Zudem kann auch strafrechtlich der Tatbestand der Unterschlagung ( ggf. auch Sachbeschädigung ) erfüllt sein, was Ihre Tochter polizeilich zur Anzeige bringen sollte.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben eine gute Handlungsempfehlung gegeben zu haben.