Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die unwahre Angabe, dass das Fahrzeug Eigentum des Darlehnsnehmers sei, hat der Darlehnsnehmer den Darlehnsgeber über das Vorhandensein einer Sicherung getäuscht. Ich unterstelle hier, dass der Darlehnsgeber ohne die Sicherung das Privatdarlehn nicht gewährt hätte, so dass der Darlehnsnehmer sich mit der Täuschung über die Sicherheit den Darlehnsvertrag quasi erschlichen hat. Diese erhebliche Täuschung kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen für den Darlehnsnehmer haben:
Strafrechtlich dürfte bei einem reinen Privatdarlehn zwar ein Kreditbetrug nach § 265b StGB
ausscheiden, allerdings käme u. U. ein "normaler" Betrug nach § 263 StGB
in Betracht. Hier wäre in Anbetracht des doch recht hohen Schadens mit einer erheblichen Geldstrafe oder einer geringeren Freiheitsstrafe zu rechnen.
Zivilrechtlich liegt in der Falschangabe eine arglistige Täuschung vor, die den Darlehnsgeber nach § 123 Abs. 1 BGB
zur Anfechtung des Vertrags berechtigt. Das würde bedeuten, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig gilt und der Darlehnsbetrag unverzüglich vom Darlehnsnehmer zurückzuzahlen ist.
Neben der Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hätte der Darlehnsgeber hier auch noch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 1 BGB
. Wurde das Darlehn bereits ausgezahlt, kann der Darlehnsgeber den Vertrag fristlos kündigen, was zur Folge hätte, dass der Darlehnsnehmer ebenfalls sofort das Darlehn zurückzahlen müsste.
Die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen der Täuschung können den Darlehnsnehmer nebeneinander treffen. Insofern hat sich der Darlehnsgeber mit seiner Täuschung in große Schwierigkeiten gebracht.
Ich hoffe, damit Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 20.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
20.02.2014 | 17:40
Hallo Frau Jacobi,
wie jetzt vorgehen:
Staatsanwaltschaft einschalten oder aber per Anwalt einklagen und dann anzeigen?
Danke und Gruss
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.02.2014 | 18:40
Sehr geehrter Fragesteller,
erst einmal vielen Dank für die positive Bewertung.
Aus meiner Sicht sollten Sie einen Anwalt einschalten, der sowohl die zivilrechtlichen als auch ggf. die strafrechtlichen Schritte einleitet. Meiner Erfahrung nach ist es von Vorteil, wenn beide Angelegenheit quasi aus einer Hand bearbeitet werden. Spätestens wenn es vor Gericht gehen würde, müssten Sie sich in Anbetracht des Streitwerts ohnehin anwaltlich vertreten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin