Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Transportschaden - was nun

24. März 2017 13:42 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Transportrecht, Speditionsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe am letzten Messetag in Amsterdam einen großen Touchmonitor und einen Rollständer gekauft. Da diese erst am nächsten Werktag von einer Spedition abgeholt werden könnten, habe ich diese dem Messespediteur kostenpflichtig zur Aufbewahrung gegeben. Als die Ware dann aber plötzlich verschwunden war, hatte es sich herausgestellt dass man sie versehentlich falsch verladen und zum Lager des Messespediteurs nach England geschickt hat. Von dort aus hat man sie uns versichert per Spedition zugesandt, wobei man den Schweren Rollständer einfach auf den flach liegenden Monitor gelegt hat was zu sichtbaren Abdrücken auf dem Bildschirm geführt hat. Der Schaden wurde sofort mit Fotos dokumentiert und als Schadensanzeige per Mail an den Spediteur gesandt. Leider erfolgte darauf hin noch keine Reaktion. Was muss ich jetzt tun um einen Schadensersatz zu erhalten? (Minderung oder Ersatz)

24. März 2017 | 14:20

Antwort

von


(113)
Hessenring 107
61348 Bad Homburg v.d. Höhe
Tel: + 49 (0) 6172 / 265 - 8400
Web: https://www.schilling-rechtsanwalt.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Zunächst wäre zu klären, welches nationale Recht oder welches internationale Abkommen auf diesen grenzüberschreitenden Transport anwendbar ist. Hierzu sind die Art der Beförderung und auch die möglichen Vertragsgrundlagen zu prüfen, was hier nicht geschehen kann.

Auf Grundlage des deutschen Rechts jedenfalls können Sie als Empfänger die Rechte aus dem Speditionsvertrag eigenständig geltend machen.

2. In jedem Falle birgt die von Ihnen vorgenommene Schadensanzeige per E-Mail den Nachteil, dass Sie ohne weiteres keinen Nachweis des Empfangs erbringen können. Gegebenenfalls wird die Gegenseite bestreiten, eine Schadensanzeige erhalten zu haben.

Die Schadensanzeige sollte daher in jedem Falle vorab per Fax und sodann per Einschreiben mit Rückschein erfolgen und zwar unverzüglich.

Die Schadensanzeige sollte die Schäden möglichst detailliert beschreiben, am Besten sind zusätzlich brauchebare Fotographien der Schäden beizufügen. Gleiches gilt für eine gegebenenfalls unzureichende Verpackung.

3. Der Spediteur sollte gegen Transportschäden versichert sein, fordern Sie diesen zusätzlich dazu auf, den Schaden seiner Versicherung zu melden.

4. In der Schadensanzeige sollten Sie bereits Ihr Begehren formulieren und eine angemessene Frist zur Antwort und Erfüllung setzen.

Nach Ablauf der Frist werden Sie nicht umhin kommen, die mögliche Forderung durch einen Rechtsanwalt einzutreiben.

Bei Bedarf können Sie für eine nähere Prüfung und gegebenenfalls Vertretung auf mich zukommen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.

ANTWORT VON

(113)

Hessenring 107
61348 Bad Homburg v.d. Höhe
Tel: + 49 (0) 6172 / 265 - 8400
Web: https://www.schilling-rechtsanwalt.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Wirtschaftverwaltungsrecht, Maklerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER