Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage(n) zum Transportschaden an einem Tischkutter möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich ist es so, dass der Spediteur für sämtliche Schäden am Transportgut haftet, die während des Transports entstanden sind.
2. Diese sog. Obhutshaftung des Spediteurs greift allerdings nicht, wenn das Transportgut nicht transportgerecht verpackt war. Der Gesetzgeber hat nämlich dem Auftraggeber des Spediteurs (Versender oder Empfänger der Ware) die Verpackungspflicht auferlegt. Es ist also die Aufgabe des Auftraggebers des Spediteurs für eine transportgerechte Verpackung des Versandguts zu sorgen. Eine Pflicht des Spediteurs, diese Verpackung auf ihre Transporttauglichkeit zu prüfen, existiert hingegen grundsätzlich nicht.
3. Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass Sie für eine transportgerechte Verpackung zu sorgen hatten. Die mir vorliegenden Informationen verstehe ich so, dass Sie mit der Verpackung des Tischkutters den Verkäufer beauftragt haben. Nach meinem derzeitigen Verständnis hat dieser zumindest implizit eine entsprechende vertragliche Pflicht zur Verpackung übernommen.
4. Somit verfügen Sie m.E. über 2 unterschiedliche vertragliche Ansprüche für die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche.
Zum einen gegenüber dem Spediteur, der sich zunächst allerdings zu Recht auf die fehlende Verpackung beruft. Erst in einem zweiten Schritt ist darauf abzustellen, dass der Fahrer den Transport ohne die Palette empfohlen hat, wofür Sie aber darlegungs- und beweislastpflichtig sind. Die Durchsetzung dieses Anspruchs würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als problematisch darstellen.
Zum anderen verfügen Sie über einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer, der sich ja Ihnen gegenüber zur Verpackung des Tischkutters verpflichtet hat.
5. Aufgrund des Umstandes, dass Sie im Verhältnis zum Spediteur zudem den Nachweis führen müssen, dass die Beschädigungen am Tischkutter auch dann nicht eingetreten wären, wenn dieser auf der von Ihnen beschriebenen Europalette befestigt worden wäre, empfehle ich Ihnen ein Vorgehen gegen den Verkäufer.
Hier sehe ich die größeren Erfolgsaussichten, da sich dieser im Verhältnis zu Ihnen nicht auf den Umstand berufen kann, der Fahrer habe die Verwendung einer Palette abgelehnt. Im Verhältnis zu Ihnen ist ausschließlich der Umstand relevant, dass der Verkäufer entgegen seiner expliziten Zusage den Tischkutter nicht auf der Palette befestigt hat. Dieser Umstand wird durch den Verkäufer ja auch nicht bestritten.
6. Sie sollten also im nächsten Schritt den Verkäufer unter Fristsetzung zum Ausgleich des Ihnen entstandenen Schadens auffordern.
Sollte auch dieser Versuch scheitern, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit den Verkäufer zu verklagen. In einem solchen gerichtlichen Verfahren gibt die ZPO sodann die Möglichkeit her, auch den Spediteur miteinzubeziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage(n) verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Deierling
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht