Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 425 Handelsgesetzbuch (HGB
) haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme der Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.
Der Frachtführer kann gem. § 425 HGB
für solche Transportschäden haftbar gemacht werden, die entstanden sind, während dieser die Ware in seiner Obhut hatte. Sie müssen hierbei beweisen, dass die IT-Ware auf dem Transportweg beschädigt wurde.
Indem Sie die einwandfreie Ablieferung quittiert haben, kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um einen offenen oder verdeckten Transportschaden handelt. Ein offener Transportschaden ist bei der Ablieferung erkennbar. Zu den offenen Transportschäden zählen auch solche Schäden, die sich erst zeigen, wenn der Empfänger im Beisein des Frachtführers Teile der unversehrten Verpackung öffnet und dabei den verdeckten Transportschaden entdeckt.
Kommt die Verpackung unversehrt an und zeigt sich die Beschädigung der Ware erst nach dem Öffnen und bereits in Abwesenheit des Frachtführers, liegt ein verdeckter Transportschaden vor. Dies ist laut Ihrer Schilderung bei Ihnen der Fall.
Einen solchen Schaden müssen Sie dem Transportunternehmen innerhalb von 7 Tagen anzeigen, vgl. § 438 Abs.2 HGB
. Achten Sie darauf, dass die Schadensanzeige in Textform i.S.v. § 126b BGB
, d.h. schriftlich erfolgen muss.
Sie schreiben, dass Sie eine Schadensanzeige unmittelbar nach Entdeckung des Schadens vorgenommen haben. Falls dies bisher nur mündlich geschah, holen Sie eine Schadensmeldung in Textform unverzüglich nach. Achten Sie darauf, dass Sie die rechtzeitige und schriftliche Anzeige auch nachweisen können, z.B. durch ein Fax mit einem entsprechenden Sendeprotokoll oder per Einschreiben mit Rückschein.
Ratsam ist es, wenn schadenstechnisch vertretbar, die beschädigte Ware nicht weiter auszupacken, sondern zu warten bis der Transportschaden von dem Transportunternehmen bzw. dessen Versicherung überprüft wurde. Ein Transportunternehmer benötigt für seine Gewerbeerlaubnis eine Güterschadenversicherung, daher verfügt auch das bei Ihnen involvierte Transportunternehmen über eine solche Versicherung.
Wenn Sie die Schadensanzeige 10min nach Erhalt der Ware in Textform vorgenommen haben, haben Sie alles Erforderliche im Rahmen von § 438 HGB
getan. Damit greift die Vermutung der vollständigen und unbeschädigten Ablieferung nicht.
Da Ihrer Schilderung nach auch die Haftungsausschlüsse nach § 426
, § 427 HGB
nicht greifen und Sie aufgrund Ihrer Kameraaufzeichnungen die Behauptungen des Transportunternehmens widerlegen können, dürfte Ihnen der Nachweis gelingen, dass der Schaden an der IT-Ware auf dem Transportweg entstanden sein muss. Damit haftet das Transportunternehmen für die entstandenen Schäden.
Schreiben Sie das Transportunternehmen erneut an und schildern Sie diesem die Rechtslage. Verweisen Sie dabei auch auf die rechtzeitig Schadensanzeige im Sinne von § 438 HGB
. Außerdem sollten Sie deutlich machen, dass Sie den Verlauf durch Kameraaufzeichnungen genau nachweisen können. Setzen Sie dem Transportunternehmen eine Frist von ca. 10-14 Tagen, um die Schadensregulierung vorzunehmen. Sollte das Transportunternehmen innerhalb dieser Frist nicht reagieren, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Danke, eine Frage noch.
Es sind insgesammt 30 Paletten gewesen.
6 davon beschädigt.
Natürlich die Ware die am teuersten verkauft wird.
Ich hab die Ware im Paketpreis erworben.
Wie wird da gehaftet?
An meinen Verkaufspreis?
Ich hab die Ware zum Teil bereits an andere Händler verkauft.
Oder wird wird 30/6 gemacht so das nur 1/5 meines Ek gerechnet wird
Danke für Ihre Nachfrage.
Nach § 429 HGB
ist Wertersatz zu leisten. Der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme der Beförderung ist zu ersetzen. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, vgl. § 429 Abs. 3 HGB
. Da Sie die Ware unmittelbar vor dem Transport gekauft haben, wird vermutet, dass der in der Rechnung ausgewiesene Kaufpreis abzügl. Transportkosten der Marktpreis ist., vgl. § 429 Abs.3 S.2 HGB
. Dies ist aber nur eine Vermutung, die widerlegt werden kann.
1/6 des Kaufpreises wäre eine Möglichkeit. Welcher Schaden hier genau aufgetreten ist, kann auch durch einen Gutachter ermittelt werden. Der Verkaufspreis ist nicht maßgeblich für den Wertersatz.
Bei weitergehendem Beratungsbedarf dürfen Sie sich gerne an mich wenden.
Beste Grüße
Stefanie Lindner