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Tor wird vom Nachbar abgeschaltet

2. Mai 2006 13:37 |
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Nachbarschaftsrecht


Guten Tag,

seit 4 1/2 Jahren wohnen wir in einem Haus mit einer gemeinsamen
Einfahrt zum nebenliegendem Grundstück. Der Nachbar bewohnt seit
4 Jahren das Wohnhaus neben uns. Für beide Grundstücke gilt für
die gemeinsame Einfahrt ein Geh-Fahr- und Leitungsrecht, wobei
wir auf einer Gesamtbreite der Einfahrt von 5,44m einen Anteil
von 3m und der Nachbar 2,44m an dieser Einfahrt besitzen. Lt. Kaufvertrag müssen wir hierbei auf 2m besagtes Geh-Fahr- und Leitungsrecht gewähren. Die Einfahrt ist mit einem bereits vor
dem Kauf bestanden großem Tor versehen und wurde seit Kauf stets verschlossen. Mit Einzug des Nachbarn wurde sich auf einen elektrischen Antrieb geeinigt,die Kosten geteilt, wobei die Stromzufuhr vom Nachbarn ausgeht. Nun ist der Nachbar von Tag auf den anderen der Meinung, er hat kein Interesse mehr das Tor zu schließen und gibt die Versorgung (Stromzufuhr) nicht mehr frei. Alle höflichen Bemühungen unsererseits sind gescheitert.
Nun meine Frage:
- Haben wir ein Anrecht darauf, dass der Nachbar die Stromzufuhr wieder herbeiführt?
- da wir auch unseren Pkw versicherungstechnisch mit der Maßgabe, dass er auf einem verschlossenen Grundstück steht versichert haben, was passiert wenn bspw. der Wagen gestohlen würde, könnte der Nachbar belangt werden?

Viele Grüsse

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Die Frage, ob Ihr Nachbar verpflichtet ist, die Stromzufuhr wiederherzustellen, hat mit der Frage des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts eigentlich gar nichts zu tun. Denn Ihnen ist ja nach wie vor gestattet, die Einfahrt behinderungsfrei zu befahren bzw. zu begehen.

In Ihrem Fall hängt alles von den konkreten Eigentumsverhältnissen am Einfahrtstor ab. Besteht Alleineigentum einer Seite, so ist diese berechtigt, mit dem Tor nach Belieben zu verfahren. Besteht jedoch Miteigentum (wovon ich ausgehe, weil Sie von Kostenteilung sprachen) und wurde bei Einbau des Antriebs vereinbart, dass beide Parteien den Antrieb zu gleichen Teilen nutzen dürfen (wovon ich aufgrund der Kostenteilung ebenfalls ausgehe), so würde der Nachbar Ihr Eigentum durch das „Abklemmen“ des Stroms beeinträchtigen. Sie hätten dann nach den §§ 823 , 1004 BGB einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromzufuhr.

Sollte Ihr Wagen von Ihrem unverschlossenen Grundstück gestohlen werden, so dürften Sie keine Chancen haben, den Nachbarn für den Diebstahl in Regress zu nehmen. Die einzig denkbare gesetzliche Anspruchsgrundlage wäre hier eine solche aus § 823 BGB . Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass Ihr Nachbar Ihr Eigentum bereits durch das Abklemmen des Stroms widerrechtlich verletzt. Letztlich wird lediglich eine gefahrgeneigte Situation geschaffen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist. Soweit Sie auf Ihre Versicherungsbedingungen verweisen, würde Ihnen die Versicherung mit Sicherheit entgegenhalten, dass Sie eine Garage hätten bauen und das Fahrzeug hierin aufbewahren können. Andernfalls wäre zu überlegen, den Versicherungstarif zu wechseln. Es gibt durchaus Versicherungstarife, bei denen Sie Ihr Auto auch draußen stehen lassen können. Leider ist dies für Sie mit höheren Kosten verbunden,


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.



Mit freundlichen Grüßen



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