Sehr gehrte Fragenstellerin,
zunächst möchte ich Ihnen und Ihrer Familie meine Anteilnahme aussprechen.
Ich werde Ihre Frage gerne beantworten versuchen Ihnen die Möglichkeiten aufzuzeigen, welche sich Ihnen eröffnen.
Der Sachverhalt, wie Sie Ihn hier schildern, wirft wahrhaftig einige Fragen auf.
Das Problem besteht darin, herauszufinden, woran Ihre Mutter verstorben ist. Dies wird, wie dies auch der Arzt angedeutet hat, lediglich durch eine Obduktion möglich sein. Hier stellt sich nun zunächst die Frage, welche Todesart im Totenschein angekreuzt wurde (natürlicher Tod, unklare Todesursache oder unnatürliche Todesursache). In den beiden letzten Fällen wird automatisch eine Ermittlung zur Todesursache aufgenommen.
Sollte also bereits die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet haben, so wäre der Leichnam Ihrer Mutter beschlagnahmt, bis die Todesursache geklärt ist. Die Staatsanwaltschaft würde in diesem Fall auch möglicherweise eine Obduktion anordnen. Wie Sie den Fall schreiben, scheint dies jedoch nicht der Fall zu sein. Dann müsste jedoch aber auch die Todesursache feststehen.
Nun bestehen zwei Möglichkeiten die Todesursache zu klären. Zunächst wäre es möglich selbstständig ein Ermittlungsverfahren anzustreben. In diesem Fall würde die Staatsanwaltschaft über den Todesfall und die Tatsache, dass die Todesursache nicht eindeutig geklärt werden kann informiert. Dies ließe sich über eine Anzeige bei der Polizei machen, oder durch den direkten Kontakt zur Staatsanwaltschaft.
Sollte die Staatsanwaltschaft eine rechtsmedizinische Obduktion ablehnen und die Todesursache als geklärt ansehen, so wäre selbstverständliche noch an eine Obduktion in der Pathologie (also nicht bei der Rechtsmedizin) möglich. In diesem Fall werden die Pathologen versuchen, die Todesursache zu klären. Wie ich aus Ihrer Schilderung entnehmen kann sind Sie in Berlin ansässig. Die Charité wäre in diesem Fall eine Möglichkeit, eine solche Obduktion durchführen zu lassen.
Es gibt einen Flyer, der dies erklärt:
http://pathologie-ccm.charite.de/fileadmin/user_upload/microsites/m_cc05/pathologie-ccm/Diagnostik/Fragen_zur_Obduktion.pdf
Rechtlich verhält es sich wie folgt:
Soweit feststeht, dass Ihre Mutter aufgrund eines Fehlers des Krankenhauses bzw. der Ärzte, verstorben ist sind die strafrechtlichen und die zivilrechtlichen Konsequenzen zu trennen. In beiden Fällen kann ein Fehler aber auch in einem Unterlassen einer gebotenen Handlung liegen. Strafrechtlich würde also eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen im Raum stehen, zivilrechtlich ebenfalls ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines Behandlungsfehlers.
Ob ein Fehler vorliegt ist eine medizinische Frage, welche durch ein Gutachten (in diesem Fall die Obduktion bzw. ein darauf gestütztes Gutachten) zu klären ist.
Sollte Ihr Fokus darauf liegen, dass ein möglicher Schaden ersetzt wird, so ist nicht unbedingt zu einem strafrechtlichen Verfahren zu raten, da die zivilrechtlichen Ansprüche dadurch keinesfalls leichter durchgesetzt werden können. Ansonsten wäre möglicherweise zunächst das Ermittlungsverfahren abzuwarten, um dann schauen zu können, was die Ermittlungsbehörden über den Tod Ihrer Mutter herausgefunden haben.
Im Ergebnis würde ich Ihnen dringend dazu raten, die Todesursache Ihrer Mutter klären zu lassen. Möglicherweise kann der Verdacht eines ärztlichen Fehlers im Rahmen einer Obduktion ausgeräumt werden. Hätte man den Tod Ihrer Mutter jedoch durch andere Maßnahmen, welche auch geboten gewesen wären verhindern können, so wäre in dem Unterlassen der gebotenen Maßnahmen sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich ein Fehlverhalten zu erkennen, welches in beiden Fällen juristische Konsequenzen nach sich ziehen.
Für den Fall, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde ist es jedoch so, dass Sie keinen Einblick in die Akte erhalten, sondern ausschließlich ein Anwalt die Akte einsehen kann.
Sollte ein Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet worden sein, so sollten Sie (bzw. der Rechtsnachfolger Ihrer Mutter) sich auf jeden Fall die Behandlungsunterlagen aushändigen lassen. Auch hier wäre es sinnvoll dies anwaltlich durchzuführen, Sie können dies aber auch selbständig machen. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass Sie bestätigt bekommen, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantworten konnte. Sollte dies nicht der Fall sein, so können Sie gerne die kostenlose Nachfrage-Möglichkeit nutzen.
Gerne bin ich Ihnen auch bei den kommenden Schritten behilflich.
Es grüßt Sie freundlich
Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Hachelallee 88
75179 Pforzheim
Tel: 07231/1331993-0
Web: https://www.kanzlei-steenberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht