Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auch wenn der Titel formal rechtskräftig ist, weil dagegen kein Rechtsmittel mehr möglich ist, so wird sich der Schuldner (Käufer) gegen die Zwangsvollstreckung möglicherweise mit dem Argument wehren können, daß Sie ihm das Eigentum an der gestohlenen Ware zu keinem Zeitpunkt verschaffen konnten. Ein gutgläubiger Erwerb gestohlener Ware ist nämlich nach § 935 BGB
nicht möglich. Wenn Sie dem Schuldner also gestohlene Ware verkauft haben, wird Ihnen - da Sie ihm das Eigentum daran nie verschaffen konnten - auch der Kaufpreisanspruch nicht zugestanden haben, so daß der Zwangsvollstreckung aus dem Titel mit § 826 BGB
begegnet werden kann und der Schuldner gegen Sie einen Herausgabeanspruch in Bezug auf den Titel geltend machen kann.
Unklar bleibt, weshalb Ihr Anwalt von Ihnen dazu eine Stellungnahme erwartet: Die geschilderte Rechtslage sollte auch ihm bekannt sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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