Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre anfrage, die ich gerne wie folgt unter Berücksichtigung Ihres geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes beantworte.
Die Tilgungsfrist für die geschilderte Verurteilung im BZR beträgt 10 Jahre (§ 46 Abs. 1 Ziffer 2b BZRG
) bzw. 5 Jahre, wenn die Verurteilung auf Grundlage des Jugendstrafrechts erfolgte (§ 46 Abs. 1 Ziffer 1d).
Im PFZ wäre die Verurteilung nach 3 Jahren tilgungsreif (§ 34 Abs. 1 Ziffer 1b BZRG
), jedoch nicht vor Ablauf der Bewährungszeit. Da diese jedoch kürzer ist, als die Tilgungsfrist, ändert dies in Ihrem Fall nichts.
Die Frist beginnt am Tag des ersten Urteils, in Ihrem Fall also irgendwann im Januar 2004. Ihr Führungszeugnis dürfte mithin inzwischen keine Eintragungen mehr aufweisen.
In besonderen Fällen bietet § 49 BZRG
die Möglichkeit, verzeichnete Eintragungen auf Antrag vorzeitig zu tilgen. Der Antrag ist an die Registerbehörde, das Bundesamt für Jusitz, zu richten. Eine Begründung ist empfehlenswert.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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§ 49 BZRG
(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll die Registerbehörde das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.
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