Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Stehen meine Verurteilungen von früher in diesem "erweitertem Führungszeugnis"
Auch Einträge im erweitertem Führungszeugnis werden nach Ablauf der bestimmten Tilgungsfristen von Amtswegen getilgt und entsprechend entfernt. Ihren Angaben zur folge sind Sie seit Ihrer letzten rechtskräftigen Verurteilung über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ohne die Details Ihrer Veruerteilungen zu kennen, kam damit die maximale Tilgungsfrist von 20 Jahren gemäß § 46 Absatz 1 Nr. 3 BZRG
bereits zum Auslauf, so dass entsprechende Eintragungen nicht mehr auftauchen dürften.
2. Bekomme ich so ein "erweitertes Führungszeugnis" vorher selbst zu sehen oder wird das direkt zur Schule geschickt.
Das erweiterte Führungszeugnis, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen, können Sie selbst beantragen. Sie erhalten Ihr Führungszeugnis dann selbst zur Ansicht und Weitergabe an die entsprechenden Stellen, die eine Vorlage von Ihnen verlangt hatten.
Lediglich Behörden können zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger gemäß § 31 Abs. 2 BZRG
auch unmittelbar ein erweitertes Führungszeugnis über Sie beantragen, allerdings nur, wenn eine Aufforderung zur Vorlage an Sie nicht sachgemäß ist oder erfolglos geblieben ist. Behörden im Sinne der Vorschriften können z.B. auch staatliche Schulämter sein. Nicht sachgemäß ist die Aufforderung an die betroffene Person zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses regelmäßig nur dann, wenn eine für diese nachteilige Entscheidung beabsichtigt ist (z.B. Widerruf einer Erlaubnis), so dass ihre Mitwirkung nicht erwartet werden kann. In allen anderen Fällen muss es aus Gründen des Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dabei bleiben, dass die betroffene Person das Führungszeugnis selbst beantragt und zur Vorlage bringt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie weitergehende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut