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Tierhaltung /Hundehaltung

| 3. März 2015 14:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:29

Zusammenfassung

Ein generelles Haustierverbot ist nicht nur mietrechtlich sondern auch nach Grundsätzen des Wohnungseigentumsrechts unzulässig!

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor kurzem habe ich mir eine Eigentumswohnung gekauft. Weder in der Teilungerklärung noch im Grundbuch stand etwas von Tierhaltung.
Nun habe ich erfahren, dass es eine Hausordnung gibt, in der der Beschluss gefasst worden ist, dass : "Das Halten von Tieren aller Art ist nur im mehrheitlichem Einverständis aller Eigentümer und der Verwaltung gestattet"

Meinem 11 jährigen Sohn würde es das Herz brechen, wenn wir uns von unserem Labrador trennen müssten.

Meine Frage: Ist dieser Beschluss generell zulässig, da die Tierhaltung allgemein betroffen ist? Damit dann unwirklsam? Wie kann ich mich am besten verhalten? Habe ich ggf. die Chanca auf individuelle Beurteilung der Situation?

Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort!
J.

3. März 2015 | 15:10

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Weder Ihrem Sohn (noch dem Labrador) muss hier das Herz gebrochen werden.

Die von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Hausordnung dürfte in diesem Punkt nichtig sein.

Gem. § 13 WEG können Sie grundsätzlich nach Belieben mit Ihrem Sondereigentum verfahren, was auch grundrechtlich aus dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG folgt. Davon umfasst ist grundsätzlich auch die Haustierhaltung, welche Bestandteil der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 I GG ist.

Auch im Bereich des Wohnungseigentumsrechts ist die Haustierhaltung grundsätzlich soziokulturell schutzwürdig.

Eine Grenze dieser Freiheiten besteht nach § 14 WEG erst dann, wenn Sie durch Ihre konkrete Nutzung die Miteigentümer unverhältnismäßig beeinträchtigen würden.

Da ein generelles Tierhaltungsverbot auch solche Tiere umfasst, von denen im Einzelfall überhaupt keine oder lediglich eine hinnehmbare Beeinträchtigung ausgeht, ist der entsprechend gefasste Beschluss der Eigentümergemeinschaft nach § 134 BGB nichtig.

So entschied zum Beispiel auch das OLG Saarbrücken in einem sehr ähnlich gelagerten Fall (Beschluss des OLG Saarbrücken vom 02.10.2006, Az. 5 W 154/06 -51).

Sie sollten den Hund also keinesfalls abschaffen, sondern versuchen, die Eigentümergemeinschaft argumentativ und unter Hinweis auf diese Rspr. von Ihrem Standpunkt zu überzeugen. Sollte es dennoch zum Streit kommen, indem Sie auf Beseitigung des Hundes verklagt werden, haben Sie äußerst gute Chancen, den Rechtsstreit zu gewinnen.

Sollten Sie im weiteren Verlauf der Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen wollen, können Sie gern Kontakt mit mir aufnehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2015 | 12:00

Sehr geehrter Herr Liedtke,
Vielen Dank f d schnelle Antwort. Das klingt ja schon ganz aussichtsvoll.
Die Verwaltung muss unserm Kauf noch zustimmen. Daher wird es jetzt eine außerordentliche Eigentümerversammlung geben. Zur Genehmigung des Hundes.
Ich würde gerne die kostenlose Nachfrage in Anspruch nehmen.
Wie gehe ich am besten vor.
Sollte auf dieser Versammlung der Antrag angelehnt werden. Muss ich bereits auf Versammlung mitteilen, dass ich den Beschluss der Hausordnung generell anfechten werde? Ich muss dann ja quasi 2 Beschlüsse anfechten. Den alten bzgl genereller Tierhaltungsgenehmigungspflicht und den neuen, in dem der Antrag auf Hundehaltung mehrheitlich abgelehnt worden ist. Oder? Gibt es etwas, was ich beachten muss?
Unser Verkäufer hat uns die Hausordnung nicht zur Verfügung gestellt. Solange die Verwaltung nicht zugestimmt hat, werden wir nicht im Grundbuch eingetragen und der Verkäufer erhält auch sein Geld nicht, richtig?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe
Jana von Orlikowski

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2015 | 12:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

der erste Beschluss, der die entsprechende Hausordnung zum Gegemstand hatte, dürfte aufgrund der einzuhaltenden Fristen nicht mehr anfechtbar sein. Vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken, wäre eine solche Anfechtung auch gar nicht notwendig, da der Beschluss demnach bereits wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot bzw. wegen des Grundsatzes der Sittenwidrigkeit nichtig und damit gegenstandslos ist.

Hinsichtlich Ihrer übrigen Nachfragen muss ich Ihnen leider mitteilen, diese gegenwärtig nicht seriös beantworten zu können, da mir die relevanten Unterlagen wie etwa der Kaufvertrag nicht vorliegen. Zumindest bei einer üblichen Ausgestaltung des Kaufvertrags wäre es so geregelt, dass der Verkäufer sein Geld erst bekommt, nachdem Sie im Grundbuch eingetragen sind. Solange dies nicht der Fall ist und Sie noch kein Miteigentum erworben haben, sind Sie kein Mitglied der Eigentümergmeinschaft und können auch den jetzt zu fassenden Beschluss nicht anfechten. Ob Sie einen Anspruch gegen den Verkäufer haben könnten, dass dieser das tun muss, hängt auch von weiteren, mir nicht bekannten Details ab.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. März 2015 | 11:39

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. März 2015
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