Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein generelles Verbot der Hundehaltung möglich.
Einen solchen Fall hat z.B. das OLG Frankfurt, Az: 20 W 500/08
, mit Beschluss vom 17.01.2011 entschieden. Danach kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss ein generelles Hunde- und Katzenhaltungsverbot beschließen, insbesondere wenn ein generelles Haustierhaltungsverbot nicht Inhalt der beschlossenen Hausordnung ist.
So stellt sich die Situation auch in Ihrem Fall dar.
Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in der Wohnung/ Käfig erlaubt.
Problematisch ist hier jedoch, dass Mietvertrag und Hausordnung nicht deckungsgleich sind.
Auch einen solchen Fall haben verschiedene Gerichte bereits entschieden, wobei das Gros der Gerichte der Eigentümergemeinschaft einen direkten Anspruch gegen den Mieter wegen Verstoßes gegen die Teilungserklärung bzw. die Beschlusslage zubilligte.
Insofern gehe ich davon aus, dass eine Hundehaltung verboten ist, solange der diesbezügliche Beschluss der WEG Bestand hat.
Die Streitwerte bewegen sich in diesen Angelegenheiten in der Regel bei einigen hundert Euro.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 25.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
25.07.2015
|
11:00
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Rückfrage vom Fragesteller
25.07.2015 | 11:32
Sehr geehrte Frau Türk,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Eine kurze Rückfrage.
Wie oben geschildert, ist der Hund nur 3Tage die Woche bei meiner Frau. Könnten Sie bitte diese Information berücksichtigen?
Vielen Dank im Voraus
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.07.2015 | 11:36
Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass auch dies verboten ist, da der Hund sich nicht nur als "Gast" bei Ihnen aufhält, sondern regelmäßig an drei Tagen die Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin
Ergänzung vom Anwalt
25.07.2015 | 11:39
Sie bzw. Ihre Eltern sollten in Erwägung ziehen, auf der anstehenden Wohnungseigentümerversammlung selbst einen Tagesordnungspunkt "Hundehaltungsverbot abschaffen" festsetzen zu lassen und so gegebenenfalls das Verbot zu kippen.