Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ich gehe davon aus, dass die Hausordnung ordnungsgemäß durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aufgestellt wurde. Dann ist das von Ihnen zitierte generelle Verbot der Tierhaltung (einschließlich Hundehaltung) grundsätzlich auch wirksam. Die Ausnahmen betreffen nur Kleintiere, die allein innerhalb der Wohnung in einem Käfig oder Aquarium gehalten werden.
2. Ja, einer ordnungsgemäß beschlossenen Hausordnung mit Tierhaltungsverbot muss sich jeder Eigentümer unterordnen. ein solcher Beschluss ist auch nicht nichtig, sondern bestenfalls anfechtbar - eine fristgemäße Anfechtung hat Ihr Vermieter aber versäumt.
3. Ihr Vermieter kann eine Abstimmung über die Abschaffung oder Auflockerung des generellen Tierhalteverbots verlangen, wobei ein Mehrheitsbeschluss ausreichen dürfte, vgl. OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 500/08
; § 21 WEG
.
4. Die Chancen stehen eher schlecht, da die Hausordnung für Ihren Vermieter als Teil der Eigentümergemeinschaft direkt gilt und aufgrund der Aufnahme in den Mietvertrag auch für Sie bindend ist. Die WEG kann Unterlassung und Beseitigung der "Störung" durch den Hund verlangen. Ob dieser Anspruch direkt gegen Sie als Mieter geltend gemacht werden kann, ist rechtlich umstritten und hängt u.a. auch davon ab, ob von dem Hund eine direkte Belästigung anderer Eigentümern ausgeht (durch lautes Bellen, Hinterlassenschaften im Hausflur etc.) oder nur der Verstoß gegen die Hausordnung gerügt wird. Das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 31. Juli 2009 · Az. 19 S 2183/09
) hat bei fehlender Belästigung einen Anspruch direkt gegen den Mieter verneint, allerdings gibt es auch anderslautende Rechtsprechung. Zumindest Ihr Vermieter wird sich aber schwer gegen entsprechende Ansprüche wehren können, weshalb ich von einem eigenmächtigen Handeln abrate, solange kein Beschluss bezüglich einer Änderung der Hausordnung getroffen wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre Antwort. Nur noch eine kleine Rückfrage:
Zur Frage 1: Meine Frage zielte auch darauf ab ob der Wortlaut "ausgenommen Tiere von denen keine Störungen ausgehen, wie zB Ziervögel, Fische im Aquarium u.ä. Lebewesen, soweit deren Zahl das übliche Maß nicht überschreitet." nicht etwas unklar formuliert ist und insoweit Deutungsspielraum zulässt, als dass auch ein Hund, der keine Störungen verursacht, zulässig ist?
Würde mich freuen, wenn Sie mir das noch beantworten könnten. Vielen Dank!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie ich bereits geschrieben hatte, dürfte eine Auslegung der Ausnahmen ergeben, dass hiervon nur Kleintiere betroffen sein sollen, die allein innerhalb der Wohnung in einem Käfig oder Aquarium gehalten werden. Es dürfte daher leider schwer zu begründen sein, dass zumindest größere Hunde von dem generellen Tierverbot nicht umfasst sein sollen.
Mit freundlichen Grüßen