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Testamentsauslegung

| 27. Dezember 2008 14:00 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
meine Tante, Schwester meines verstorbenen Vaters, ist Ende November gestorben. Mein Neffe, Sohn meines Bruders, half ihr innerhalb der letzten 2 Jahre 1x pro Woche. Er hat jetzt Zugang zu den gesamten Unterlagen. Er hat bereits begonnen, das Haus leer zu räumen, obwohl es noch keine ordentliche Testamentseröffnung gab (uns wurde, nach einem Telefonat meinerseits, vom Amtsgericht lediglich das handgeschriebene Testament per Fax zugeschickt).
In diesem Testament vererbte meine Tante meinem Neffen das Haus und meiner Schwester und mir je eine Wohnung. Zwei weitere Wohnungen, der Inhalt des Hauses und das beachtliche Geldvermögen wurden von ihr nicht erwähnt.
Meine Frage: wer erbt nun dieses nicht erwähnte Teilerbgut?
Greift hier § 2088 BGB ?
Vielen DANK im Voraus für Ihre Antwort.

27. Dezember 2008 | 15:17

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

§ 2088 BGB findet Anwendung, wenn ein die Erbeinsetzung nicht erschöpfend erfolgte. Es ist dann durch Auslegung zu ermitteln, ob hinsichtlich des offenen Erbteils gesetzliche Erbfolge eintritt. Hierbei ist auch zu beachten, ob bei Erstellung des Testamentes das übrige (nicht im Testament erwähnte Vermögen) bereits vorhanden war oder nicht. Sollte es bereit vorhanden gewesen sein, so ist nach § 2088 BGB davon auszugehen, dass hinsichtlich des übrigen Nachlasses die gesetzliche Erbfolge gelten soll.

Im vorliegenden Fall ist ebenso § 2087 Abs. 2 BGB zu beachten. Nach dem Sachverhalt wurde über Grundstücke bzw. Wohnungen verfügt. Dies spricht für ein Vermächtnis und nicht für eine Erbeneinsetzung. Somit gilt dann auch wieder hinsichtlich des übrigen Nachlasses die gesetzliche Erbfolge. Allerdings könnte auch eine Person, dessen Teil den höchsten Wert hat, als Erbe eingesetzt sein und die anderen als Vermächtnisnehmer.

Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes ist hinsichtlich des übrigen Nachlasses die Aufteilung nach gesetzlicher Erbfolge vorzunehmen. Wer konkret erbt, ist von den vorhandenen Verwandten abhängig. Die Reihenfolge ergibt sich aus den §§ 1924 ff BGB .

Ob die gesetzliche Erbfolge eintritt, kommt jedoch auf die tatsächliche Wortwahl im Testament an und die Werte der einzelnen Immobilien, so das auch eine andere Regelung möglich ist. Es handelt sich hier um ein rechtlich und tatsächlich strittiges Problem, da der Erblasser nicht mehr gefragt werden kann und viele Punkte bei der endgültigen Regelung eine Rolle spielen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.


Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
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