Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
§ 2088 BGB
findet Anwendung, wenn ein die Erbeinsetzung nicht erschöpfend erfolgte. Es ist dann durch Auslegung zu ermitteln, ob hinsichtlich des offenen Erbteils gesetzliche Erbfolge eintritt. Hierbei ist auch zu beachten, ob bei Erstellung des Testamentes das übrige (nicht im Testament erwähnte Vermögen) bereits vorhanden war oder nicht. Sollte es bereit vorhanden gewesen sein, so ist nach § 2088 BGB
davon auszugehen, dass hinsichtlich des übrigen Nachlasses die gesetzliche Erbfolge gelten soll.
Im vorliegenden Fall ist ebenso § 2087 Abs. 2 BGB
zu beachten. Nach dem Sachverhalt wurde über Grundstücke bzw. Wohnungen verfügt. Dies spricht für ein Vermächtnis und nicht für eine Erbeneinsetzung. Somit gilt dann auch wieder hinsichtlich des übrigen Nachlasses die gesetzliche Erbfolge. Allerdings könnte auch eine Person, dessen Teil den höchsten Wert hat, als Erbe eingesetzt sein und die anderen als Vermächtnisnehmer.
Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes ist hinsichtlich des übrigen Nachlasses die Aufteilung nach gesetzlicher Erbfolge vorzunehmen. Wer konkret erbt, ist von den vorhandenen Verwandten abhängig. Die Reihenfolge ergibt sich aus den §§ 1924 ff BGB
.
Ob die gesetzliche Erbfolge eintritt, kommt jedoch auf die tatsächliche Wortwahl im Testament an und die Werte der einzelnen Immobilien, so das auch eine andere Regelung möglich ist. Es handelt sich hier um ein rechtlich und tatsächlich strittiges Problem, da der Erblasser nicht mehr gefragt werden kann und viele Punkte bei der endgültigen Regelung eine Rolle spielen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Antwort
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