Sehr geehrte Fragestellerin,
das Kind ist weiterhin erbberechtigt.
Ihr verstorbener Bruder hatte das Sorgerecht für sein Kind.
Somit ist es trotz der Adoption durch den neuen Ehemann der Mutter weiterhin mit den Verwandten seines leiblichen Vaters verwandt (§ 1756 Abs. 2 BGB
für die Minderjährigenadoption). Es gilt weiterhin rechtlich als Abkömmling Ihres Vaters und wäre nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt. Auch der von Ihnen wiedergegebene Wortlaut des Testaments spricht dafür, dass es weiterhin erbberechtigt ist: Es bleibt ja trotz der Adoption ein Nachkomme Ihres Bruders.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 18.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zum besseren Verständnis: Wäre das Kind auch erbberechtigt, wenn im Testament unserer Eltern die Nachkommen von uns Kindern nicht ausdrücklich erwähnt wären?
Meine Frage gründet darauf, daß der "neue Vater" des Kindes die Ansicht äußerte, daß das Kind mit der Adoption und damit neuer Familie rechtlich nicht mehr als mit uns verwandt gelten würde und damit aus der Erbfolge heraus fiele.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Ansicht des "neuen" Vaters ist falsch, siehe § 1756 Abs. 2 BGB
. Das Kind bleibt in diesem Fall weiterhin auch mit seiner "alten" Familie verwandt.
Das Kind wäre auch dann erbberechtigt, wenn gar kein Testament existieren würde oder im Testament die Nachkommen nicht ausdrücklich erwähnt wären. Da das Kind trotz der Adoption weiterhin mit Ihrem verstorbenen Vater verwandt ist, wäre es sein gesetzlicher Erbe 1. Ordnung. Für ein Testament, in dem nur die Kinder nicht aber deren Nachkommen ausdrücklich erwähnt sind, gilt auch die Auslegungsregel des § 2069 BGB
: Fällt ein im Testament bedachter Abkömmling des Erblassers weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dann stattdessen seine Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge nachrücken würden.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin