Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
I. Was ist eine ergänzende Testamentsauslegung
Eine ergänzende Auslegung eines Testaments zielt auf die Schließung etwaiger Lücken in der Erklärung des Erblassers ab.
Eine Lücke in der erblasserseitigen Erklärung liegt auch in diesem Zusammenhang dann vor, wenn die Erklärung des Erblassers planwidrig unvollkommen ist, das bedeutet, eine Regelung fehlt, die der Erblasser, wäre ihm die Sachlage vollständig bekannt gewesen, getroffen hätte, die er indes irrtumsbedingt nicht getroffen hat.(MünchKommBGB/Leipold § 2084 Rdnr. 39; Staudinger/Otte Vorb. zu §§ 2064 ff. Rdnr. 81.)
Die grundsätzliche Zulässigkeit der ergänzenden Auslegung von Testamenten zur Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens ist inzwischen allgemein und seit Zeiten des Reichsgerichts anerkannt.(RGZ 99, 82).
Die ergänzende Auslegung betrifft lediglich Fälle, in denen der Erblasser wegen einer unrichtigen Beurteilung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Testierung nicht das geeignete Mittel für das von ihm angestrebte Ziel ausgewählt hat.
Daher findet anstelle des von Seiten des Erblassers in Ansatz gebrachten – ungeeigneten – Mittels ein anderes, eher geeignetes Mittel Anwendung zur Erreichung des vom Erblasser in Aussicht genommenen Ziels.
Im vorliegenden Fall besteht nach diesen Regeln die Möglichkeit, die Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen auf Ersatzerbenkonstellationen anzuwenden.
Die ergänzende Testamentsauslegung kann ein sinnvolles korrigierendes Element bei unvorhergesehenem Verhalten des Bedachten bilden (Scherer in: Müncher Handbuch zum Erbrecht, 3. Aufl. 2010, § 6, Rn. 33).
So wie hier, war das Verhalten der C unvorhersehbar. Sie hat die Erbschafft in der irrigen Annahme ausgeschlagen, diese würden ihren Kindern zufallen.
Zudem spricht die testamentarische Gestaltung der Erblasserin dafür, dass sie, in dem sie den Nachlass der A,B.C zuwenden wollte dafür, dass sie die gesetzlichen Erben von der Erbschaft ausschließen, also enterben wollte.
Aus diesem Grunde wird sich das Amtsgericht zu einer Änderung seiner Rechtsmeinung entschlossen haben.
II. Was kann man dagegen tun?
Derweil befinden Sie sich noch im Erbscheinsverfahren, wenn ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig verstanden habe.
Dort können Sie die Rechtsmeinung der Gegenseite bestreiten und Ihre Auslegung des Testamentes vortragen z.B. mit dem Argument, dass, wenn es an einer ausdrücklichen Testamentarischen Regelung fehlt, automatisch das Testament unwirksam ist mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.
So argumentierte zumindest der historische Gesetzgeber des BGB in seinen Motiven.
Sollte dennoch ein Erbschein erteilt werden, können sind Sie innerhalb der Rechtsmittelfrist nach § 58 FamFG, wenn Sie zum beschwerdeberechtigten Personenkreis gehören, Beschwerde einlegen.
Ist bereits ein Erbschein erteilt, kann die Beschwerde gem. § 352 Abs.3 FamFG sich nur noch darauf richten, den erteilten Erbschein einzuziehen.
Ich hoffe, Ihnen eine ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können.
Sollte noch etwas offen oder undeuttlich geblieben sein, so möchte ich Sie bitten, die kostenfreie Nachfragefunktion zu nutzen.