Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Die Ehefrau kann nach dem Tod nur dann eine andere Verfügung treffen, wenn sie das ihr zugewendete ausschlägt.
2. Sonst bleibt sie an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Sie kann auch dann die Verfügung noch ändern, wenn Verfehlungen des Bedachten vorliegen oder der Bedachte erbunwürdig geworden ist. Dafür haben Sie keine Anhaltspunkte gebracht. Die Verarmung ist jedenfalls keine Verfehlung.
3. Sie sollten aber dennoch die Rechtslage aufgrund aller Tatsachen prüfen lassen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Heussen,
danke für Ihre Antwort. Sähen Sie eventuell - außerhalb dieses Portals - eine Möglichkeit, den Vorstellungen der Erblasserin entsprechend eine Lösung zu finden. Ort der Handlung: 01445
Freue mich auf Ihre Antwort.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich werde Ihnen eine E-Mail schicken.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin