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Testamentsänderung

| 26. März 2006 12:47 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen und Herren,

es liegt ein Testament folgenden Wortlauts vor:

Zitat
XXX, den 07.Juni 1984

Gemeinschaftliches Testament

Wir, die unterzeichneten Eheleute, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

Erben des Überlebenden von uns, oder im Falle unseres gleichzeitigen Ablebens, sollen

Herr XXX, geb. am XXX, und seine Ehefrau XXX, geb. XXX, geb. am XXX,
wohnhaft in XXX sein.

Unterschrift
Unterschrift
Zitat Ende

Inzwischen ist einer der Erblasser verstorben. Da der eingesetzte Erbe Herr XXX inzwischen Sozialhilfe empfängt, vermutet die überlebende Erblasserin, dass im Erbfall aus dem Erbe Sozialhilfe zurückzuzahlen ist und möchte deshalb die Kinder und Enkel der o.g. Erben als neue Erben einsetzen.

Kann die Überlebende das oben zitierte Testament durch ein neues Testament entsprechend Ihrer Vorstellung ersetzen?

Vielen Dank schon jetzt für Ihre Ersthilfe!

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Die Ehefrau kann nach dem Tod nur dann eine andere Verfügung treffen, wenn sie das ihr zugewendete ausschlägt.
2. Sonst bleibt sie an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Sie kann auch dann die Verfügung noch ändern, wenn Verfehlungen des Bedachten vorliegen oder der Bedachte erbunwürdig geworden ist. Dafür haben Sie keine Anhaltspunkte gebracht. Die Verarmung ist jedenfalls keine Verfehlung.
3. Sie sollten aber dennoch die Rechtslage aufgrund aller Tatsachen prüfen lassen.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2006 | 18:19

Sehr geehrte Frau Heussen,

danke für Ihre Antwort. Sähen Sie eventuell - außerhalb dieses Portals - eine Möglichkeit, den Vorstellungen der Erblasserin entsprechend eine Lösung zu finden. Ort der Handlung: 01445

Freue mich auf Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. März 2006 | 09:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich werde Ihnen eine E-Mail schicken.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

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