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Testament unter unverheirateten Partnern

12. April 2006 15:18 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Ein Paar lebt seit Jahrzehnten eheähnlich aber unverheiratet zusammen. Die Frau ist (aus hier sicher unerheblichen Gründen) von Ihrem früheren Ehemann nicht geschieden. Das Paar lebt in einem Haus, das während der früheren Ehe der Frau auf deren Namen gekauft und eingetragen wurde - als ihre "Abfindung" sozusagen. Nun die Frage: Kann die Frau über dieses Haus testamentarisch frei verfügen und dieses ihrem gegenwärtigen Lebenspartner überlassen oder muß sie fürchten, daß dieses Haus im Falle ihres Todes an ihren früheren Ehemann zurückfällt. Hinweis: Ein Ehevertrag oder sonstige schriftliche Vereinbarungen zwischen der Frau und dem rechtsgültigen Ehepartner bestehen nicht.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Sofern Ihre Lebensgefährtin nicht in Gütergemeinschaft verheiratet ist (sehr selten heut zu Tage)und auch kein gemeinschaftliches Testament oder Ehevertrag oä vorliegt, kann sie über ihr Vermögen verfügen, wie sie will.
2. Das sollte sie dann aber auch tun per Testament oder Erbvertrag mit dem Lebensgefährten, also Ihnen.
3. Aufgrund der bestehenden Ehe erbt der Ehemann als Pflichtteilsberechtigter mit, § 2303 Abs. 2 BGB . Wenn das Haus also quasi das gesamte Vermögen der Frau darstellt und der Ehemann seinen Pflichtteil geltend macht, kann es sein, dass auf diesem Wege das Haus verloren geht durch Zwangsvollstreckung.

Aus diesem Grund sollte vielleicht doch einmal über eine Scheidung nachgedacht werden!


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 13. April 2006 | 10:54

Ihre Anwort war zwar klar und verständlich - Gestatten Sie mir dennoch eine ergänzende Frage: Gesetzt den Fall, es gelänge, den früheren Ehemann zu einer schriftlichen Erklärung zu bewegen, daß er im Erbfall auf seinen Pflichtteil verzichtet (zur Aufrechterhaltung der in seinem Interesse liegenden nur noch formellen Ehe) - wäre eine solche Erklärung für alle Zeiten rechtlich bindend, oder könnte er diese später einseitig widerrufen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. April 2006 | 14:59

Ein Erbverzicht bedarf der notariellen Beurkundung und kann nur durch Aufhebungsvertrag wieder aufgehoben werden. Einseitig kann hier gar nichts wirksames mehr getan werden.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
REchtsanwältin

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