Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Sofern Ihre Lebensgefährtin nicht in Gütergemeinschaft verheiratet ist (sehr selten heut zu Tage)und auch kein gemeinschaftliches Testament oder Ehevertrag oä vorliegt, kann sie über ihr Vermögen verfügen, wie sie will.
2. Das sollte sie dann aber auch tun per Testament oder Erbvertrag mit dem Lebensgefährten, also Ihnen.
3. Aufgrund der bestehenden Ehe erbt der Ehemann als Pflichtteilsberechtigter mit, § 2303 Abs. 2 BGB
. Wenn das Haus also quasi das gesamte Vermögen der Frau darstellt und der Ehemann seinen Pflichtteil geltend macht, kann es sein, dass auf diesem Wege das Haus verloren geht durch Zwangsvollstreckung.
Aus diesem Grund sollte vielleicht doch einmal über eine Scheidung nachgedacht werden!
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ihre Anwort war zwar klar und verständlich - Gestatten Sie mir dennoch eine ergänzende Frage: Gesetzt den Fall, es gelänge, den früheren Ehemann zu einer schriftlichen Erklärung zu bewegen, daß er im Erbfall auf seinen Pflichtteil verzichtet (zur Aufrechterhaltung der in seinem Interesse liegenden nur noch formellen Ehe) - wäre eine solche Erklärung für alle Zeiten rechtlich bindend, oder könnte er diese später einseitig widerrufen ?
Ein Erbverzicht bedarf der notariellen Beurkundung und kann nur durch Aufhebungsvertrag wieder aufgehoben werden. Einseitig kann hier gar nichts wirksames mehr getan werden.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
REchtsanwältin