ch habe mit meiner Ehefrau ein Testament indem wir uns jeweils zum Alleinerben einsetzen. Weitergehend ist - auch für die Zeit nach dem Ableben beider - keine Regeluung getroffen.
Güterstand: Zugewinngemeinschaft.
Ich habe 2 Kinder aus einer unehelichen Lebensgemeinschaft, darüber hinaus gibt es noch einen Bruder, die Eltern sind verstorben.
Meine Frau hat 2 Schwestern, davon eine mit einem Kind, die andere mit zweien, die Mutter lebt noch.
Es gibt außer Geldvermögen auch Immobilenvermögen.
Meine Frau hat aus der Zeit vor der Ehe eine Eigentumswohnung.
Wert 165000 Euro. Sie steht alleine im Grundbuch.
Restschuld 20000€.
Ich habe aus der Zeit vor der Ehe eine Eigentumswohnung und stehe alleine im Grundbuch.
Außerdem besitze ich mit meinem Bruder die Hälfte eines Hauses.
Hier stehen mein Bruder und ich im Grundbuch.
Wert für meinen Immobilienanteil zusammen 240000 Euro - komplett bezahlt.
In meinem Todesfall könnten ja meine Kinder
und entsprechend im Todesfall meiner Frau Ihre Schestern ihren Erbanteil verlangen.
Was verändert sich aus erbrechtlicher Sicht, wenn der jeweils andere Partner auch ins Grundbuch der Immobilien eingetragen wird?
Eigentlicher Hintergrund für diese Regelungsideen ist die Absicht für meine Frau in meinem Todesfalle eine größeren Spielraum zu
schaffen. Gibt es da evtl bessere Wege?
ist der andere Partner mit im Grundbuch eingetragen ist er damit auch Eigentümer der Immobilie geworden.
Damit gehört dieser Teil nicht mehr zum Nachlass des Erstversterbenden, d.h. der Wert der Erbschaft verringert sich für die Erben.
Damit ist auch eine Erbauseinandersetzung leichter durchzuführen. Falls Pflichteilsansprüche geltend gemacht werden sollten, sind diese geringer, da sie vom Wert des Nachlasses berechnet werden. Insoweit erhält der Überlebende einen größeren Handlungsspielraum.
Wird der jeweils andere Partner Eigentümer der Immobilie können sich daraus jedoch Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung ergeben. Die sonst geltende 10 Jahresfrist beginnt bei Schenkungen zwischen Ehepartnern erst mit der Auflösung der Ehe, § 2325 BGB
.
Um Streitigkeiten im Erbfall zu vermeiden kann auch mit den potentiellen Erben ein Erbverzichtsvertrag beschränkt auf der Pflichtteil abgeschlossen werden. Dann ist der Überlebende gegen etwaige Pflichteilsansprüche abgesichert. Hinsichtlich der Erbeinsetzung bleiben Sie jedoch frei.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.