Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich empfehle folgende Testamentsformulierung:
Wir, die Eheleute ... geboren am.. in ..und ... geboren am in .., beide wohnhaft: ...
errichten nachfolgendes Testament:
Wir erklären, dass wir nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert sind. Hiermit heben wir alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.
Wir setzten uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.
Zu Schlusserben des Längstlebenden von uns bestimmen wir jeweils zu gleichen, bzw. unterschiedlichen Teilen, wie die Erbquote jeweils aussehen soll, ist Ihnen überlassen. Sie muss aber in Bruchteilen ausgewiesen sein.
Namen und Geburtsdaten und Anschrift der jeweiligen Eltern und Geschwister
Sollte ein Elternteil der Schlusserben im Falle des Vorversterbens des leiblichen Kindes den Pflichtteil gegenüber dem überlebenenden Ehegatten geltend machen, so soll er bei Versterben des überlebenden Ehegatten nur ein Geldvermächtnis in Höhe des fiktiven Pflichtteils erhalten.
Einen Pflichtteil für Geschwister sieht das Gesetz nicht vor.
Die getroffenen Verfügungen sollen wechselbezüglich und bindend sein/ oder wahlweise die getroffenen Verfügungen sollen nicht wechselbezüglich und nicht bindend sein
Für den Fall, dass wir gleichzeitig oder binnen eines Monats hintereinander aufgrund derselben Ursache, z.B. eines Unfalls versterben, wird jeder von uns entsprechend der Schlusserbeneinsetzung für den zweiten Todesfall beerbt.
Ort, Datum
Unterschrift 1.Ehegatte
dies ist auch mein letzter Wille
Unterschrift 2. Ehegatte
Anmerkungen zum Testamrentsentwurf:
Bitte beachten Sie dass das Testamt eigenhändig handschriftlich von einem von Ihnen verfasst und unterschrieben sein muss und von dem anderen Ehegatten ebenfalls unterschrieben sein muss, § § 2267 BGB
Zur Wechselbezüglichkeit: Hier gilt es folgendes zu bedenken:
Gemeinschaftliche Testamente, wie das , Berliner Testament werden vom deutschen Gesetzgeber auch als wechselbezügliche Verfügungen bezeichnet, da diese auf einer wechselbezüglichen Bindungswirkung beruhen. So erfolgt die Errichtung eines solchen Testaments immer auf der Basis der Wechselbezüglichkeit. Dies bedeutet, dass sich die beiden Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gleichzeitig gemeinsam festlegen, wer Schlusserbe werden soll und somit den gesamten Nachlass nach dem Tod beider Ehegatten erbt. Folglich stehen die einzelnen Verfügungen eines Berliner Testaments in direktem Zusammenhang miteinander und bedingen sich gegenseitig.
Das bedeutet, dass etwaige Änderungen beim Testament von Ihnen nur gemeinsam vollzogen werden können. Ist einer von Ihnen bereits vorverstorben, ist eine Änderung daher nicht mehr möglich.
Eine Änderung wäre nur möglich, sofern die Wechselbezüglichkeit ausdrücklich im Testament ausgeschlossen wurde.
Welche der beiden Alternativen für Sie in Betracht kommt, muss von Ihnen entschieden werden.
Pflichtteilsklausel: Nach § 2303 BGB
steht im Falle des Vorversterbens des jeweiligen Ehegatten den Eltern ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Diesen können die Eltern unbeschadet der Schlusserbeneingenschaft gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen. Um die Geltendmachung als unattraktiv erscheinen zu lassen, empfiehlt es sich daher für den Fall, den Schlusserben ebenfalls nur ein Vermächtnis im Wert des Pflichtteils zukommen zu lassen (OLG Celle, Beschluss vom 12.11.2009 - 6 W 142/09
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Ich weise aber daraufhin, dass dieser Entwurf spezielle fallbezogene Einzelfragen nicht berücksichtigen kann. Daher empfehle ich immer einen Anwalt vor Ort mit einem Testamentsentwurf zu betrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Camilla Joyce Thiele
Antwort
vonRechtsanwältin Camilla Joyce Thiele
Hinter der Lieth 15
22529 Hamburg
Tel: 040/69794509
Web: https://www.rechtsanwaeltin-thiele.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Camilla Joyce Thiele
Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort.
Müssen wir die Texte:
"Einen Pflichtteil für Geschwister sieht der Gesetzgeber nicht vor"
und
"Für den Fall, dass wir gleichzeitig oder binnen eines Monats versterben........"
ins Testament mit aufnehmen ?
und kann statt den Eltern und Geschwistern auch ein Neffe als Schlusserbe benannt werden ?
Würde uns über eine Antwort freuen und Vielen Dank im Voraus
Gruß
Die Textpassage zum nicht bestehenden Pflichtteilsrecht von Geschwistern ist nicht aufzunehmen. Sie dient nur der Erläuterung.
Die Aufnahme der Passage
"Für den Fall, dass wir gleichzeitig oder binnen eines Monats versterben........"
empfehle ich. Ansonsten erbt zuerst der jeweilige Ehegatte der ggf. auch nur eine Minute später verstirbt . Die Schlusserben hätten dann zwei Nachlässe abzuwickeln.
Selbstverständlich kann auch ein Neffe oder eine sonstige Person als Schlusserbe benannt werden .