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Telefonrechnung: Mahnung nach 4 Jahren

| 20. November 2009 10:16 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

am 29.10.2009 schickte mir der Telefonanbieter Alice eine
Mahnung mit der Aufforderung, eine „bis heute nicht beglichene
Rechnung“ vom 02.11.2005 zu zahlen. Der Rechnungsbetrag
beläuft sich auf 29 Euro, zuzüglich Mahnkosten und Zinsen
verlangt Alice 46 Euro.

Es war die erste Mahnung, die ich in dieser Sache erhielt. Ich
bin mir keiner Schuld bewusst, kann allerdings nach vier Jahren
auch nicht mehr nachvollziehen, ob ich diese Rechnung bezahlt
oder damals tatsächlich übersehen habe.

Ich habe schriftlich Widerspruch gegen die Mahnung eingelegt.

Daraufhin erhielt ich am 12.11.2009 zwei weitere Schreiben von
Alice: Eine Kopie der besagten Rechnung vom 02.11.2005 und
eine weitere Mahnung, die Forderung diesmal erhöht auf 51 Euro,
wegen weiterer Mahnkosten und Zinsen.

Ich bin unsicher, wie ich weiter verfahren soll. Kann ich die
Zahlung mit Verweis auf die Verjährung der Forderung nach
drei Jahren verweigern? Oder sollte ich den Rechnungsbetrag
zahlen, aber die Mahnkosten und Zinsen verweigern?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

20. November 2009 | 11:22

Antwort

von


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Ohechaussee 9
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Mindesteinsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

Sie können hier die Einrede der Verjährung gegenüber Alice geltend machen und sollten daher keinerlei Zahlungen vornehmen.
Die Rechnung stammt vom 2.11.2005.
Hier gilt für den Zahlungsanspruch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB .
Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und endet mit Ablauf von drei Jahren.
Damit begann die Frist mit Ablauf des Jahres 2005 und endete am 31.12.2008.

Die Verjährung wird durch Rechnungsstellung oder Mahnung nicht gehemmt. Eine Hemmung der Verjährung kommt nur bei Erhebung einer Klage gem. § 204 I Nr. 1 BGB oder aber Erwirkung eines Mahnbescheides gem. § 204 I Nr. 3 BGB in Betracht.
Beides liegt nicht vor.

Damit ist die Forderung verjährt. Ansprüche können durch Alice nicht mehr durchgesetzt werden.


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 25. November 2009 | 14:04

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