Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Mindesteinsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
Sie können hier die Einrede der Verjährung gegenüber Alice geltend machen und sollten daher keinerlei Zahlungen vornehmen.
Die Rechnung stammt vom 2.11.2005.
Hier gilt für den Zahlungsanspruch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB
.
Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und endet mit Ablauf von drei Jahren.
Damit begann die Frist mit Ablauf des Jahres 2005 und endete am 31.12.2008.
Die Verjährung wird durch Rechnungsstellung oder Mahnung nicht gehemmt. Eine Hemmung der Verjährung kommt nur bei Erhebung einer Klage gem. § 204 I Nr. 1 BGB
oder aber Erwirkung eines Mahnbescheides gem. § 204 I Nr. 3 BGB
in Betracht.
Beides liegt nicht vor.
Damit ist die Forderung verjährt. Ansprüche können durch Alice nicht mehr durchgesetzt werden.
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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