Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Da Sie den Techniker beauftragt haben, geht die Rechnung natürlich zuerst an Sie. Die Rechnung müssen Sie auch begleichen, d. h. den angefallenen Werklohn zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB).
2.
Die beschädigten Kabel stellen einen Mangel der Mietsache dar, so dass Sie grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch hätten (§ 536a Abs. 1 BGB). In Ihrem Fall haben Sie den Schaden allerdings bereits selbst beheben lassen und möchten nun Ihre Kosten erstattet bekommen. Dies ist grundsätzlich nur in zwei Fällen möglich (§ 536a Abs. 2 BGB):
- Entweder ist der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug. Dazu hätten Sie dem Vermieter zunächst eine Frist zur Reparatur der Kabel setzen müssen und die Frist hätte erfolglos ablaufen müssen. Nach Ihrer Schilderung war dies nicht der Fall.
- Oder die umgehende Beseitigung des Mangels ist zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig gewesen. Eine solche Notfallmaßnahme ist in der Reparatur von Telefonkabeln wohl eher nicht zu sehen.
Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 536a Abs. 2 BGB sind somit nicht gegeben. Es bleibt allerdings noch der Anspruch nach § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über die sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB): Da es um eine Mangelbeseitigung ging, die der Vermieter selbst hätte ausführen lassen müssen, dürfte davon auszugehen sein, dass die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag hier gegeben sind.
Ersatzfähig sind demnach die Aufwendungen, die Sie für erforderlich halten durften. Die Summe von 141,92 EUR erscheint auf den ersten Blick nicht aus dem Rahmen zu fallen, so dass also eine Erstattung dieser Kosten in Betracht kommt.
Zahlen Sie also zunächst die Rechnung, um weitere Kosten zu vermeiden. Danach fordern Sie den Vermieter nochmals zur Erstattung der ausgelegten Kosten auf. Setzen Sie eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Wenn die Frist erfolglos abläuft, sollten Sie sich an einen Anwalt in Ihrer Nähe wenden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt