Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Grundsätzlich sind Sie für die behauptete Zahlung beweispflichtig.
Leider spricht auch die jahrelange Übung, die Miete jeweils "monatlich am 1.ten" zu bezahlen, in diesem Falle gegen Sie, denn Sie behaupten ja, so verstehe ich Ihre Schilderung, dass Sie die Novemberzahlung bereits am 04.10.2015, "am Tage mit der Kündigung" geleistet zu haben.
Wenn Sie diese, auch zeitmäßig aus dem Rahmen fallende Zahlung nicht anderweitig nachweisen können, besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Gegenseite mit ihrer Forderung durchkommen kann.
Sie sollten von daher erwägen, den geforderten Betrag zu zahlen, wobei Sie allerdings auf der Erteilung einer Quittung bestehen sollten.
Mit freundlichen Grüßen