Sehr geehrte Fragestellerin,
nach den von Ihnen gemachten Angaben und in Anbetracht der Höhe des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Vertrag kann in der Tat ungültig sein, denn
enthält bei einer Gemeinschaftspraxis (sehr wahrscheinlich bei 2 Chefs) der Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf eine Vertretungsbefugnis des Unterzeichners, müssen alle Partner den Vertrag unterschreiben, ansonsten ist er unwirksam. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 21. April 2005 (Az.2 AZR 162/04
), ebenfalls bei einer Kündigung, entschieden.
Ansonsten müssten Sie ihn in der vereibarten Kündigungsfrist kündigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexandra Gerecht- Mahr
Rechtsanwältin
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