Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten sachverhalts wie folgt:
Zunächst beantworte ich Ihre erste Frage:
"Müssen sie mir kündigen, wenn sie mir keine Teilzeitstelle anbieten können, so wie von mir beantragt oder muss ich kündigen, weil ich nicht Vollzeit zurückkehren möchte?"
Sie müssen nicht kündigen. Es gibt für den Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Zwang, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Insbesondere birgt eine Kündigung durch den Arbeitnehmer oder auch ein Aufhebungsvertrag Risiken in sich. Sie könnten eine Sperrzeit kriegen.
Wenn der Arbeitgeber (aus betriebsbedingten Gründen) nicht mehr in der Lage ist, sie weiter zu beschäftigen, "muss" er selber kündigen. In so einem Fall genießen Sie auch Kündigungsschutz, weil es bei der Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kommt es maßgeblich auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer an. Nach § 23 Abs. 1 KSchG
genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Seit dem 1. Januar 2004 ist dieser so genannte „Schwellenwert" vom Gesetzgeber auf mehr als zehn Arbeitnehmer angehoben worden. Seither gilt grundsätzlich, dass nur in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und zwar ausschließlich der Auszubildenden das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt.
ABER:
WÄHREND der Elternzeit besteht ein so genannter absoluter Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers während der Elternzeit ist grundsätzlich unzulässig.
D.h., der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Dem Arbeitgeber steht aber weiterhin die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann dagegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen. Zum Ende der Elternzeit steht dem Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ein Sonderkündigungsrecht zu.
HINWEIS:
Kündigt der Arbeitnehmer während der Elternzeit und tritt in ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, hat er das Recht, dort die Elternzeit fortzusetzen. Der Kündigungsschutz ist nicht auf das Arbeitsverhältnis beschränkt, das zum Zeitpunkt der Geburt bestand (BAG, Urteil vom 11.03.1999, Aktenzeichen 2 AZR 19/98
).
"Ab wann gilt die Kündigungsfrist, wenn man mir jetzt zum November kündigt? Ab Ende der Elternzeit (27.02.) oder ab jetzt schon?"
Nachdem oben bereits gesagtem kann "zum November" 2011 nicht gekündigt werden, sondern erst nach Ende der Elternzeit.
"Müssen Sie mir dann 4 Monate volles Gehalt zahlen, auch wenn ich nicht Vollzeit arbeiten kann während der Kündigungszeit?"
Wenn Ihnen nach Ende der Elternzeit mit einer vier monatigen Kündigungsfrist gekündigt wird, erhalten Sie volles Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist, also bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses.
"Können Sie mir einen neuen Vertag in der anderen Firma anbieten mit völlig neuen Konditionen?"
Dies ist prinzipiell im Rahmen der Privatautonomie natürlich möglich. Letztlich steht es Ihnen ja frei, dieses Angebot anzunehmen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 21.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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